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Im deutschen Reich · 1903-10-01 · Heft 10 (Oktober 1903) · p. 588

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 10 (Oktober 1903)
Article
Berlin
Date
1903-10-01
Page
588 (sequence 7)
Language
German
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588 Im deutschen Reich. nicht nur für den Verbreiter, sondern für den eigentlichen Urheber der Broschüre halte, ein Jahr Gefängnis und sofortige Verhaftung. Der Gerichtshof sprach den Angeklagten Jüngst frei, da es sowohl für die Verbreitung der Druckschrift durch ihn, als auch für eine Mittäterschaft an der nötigen Unterlage fehle. Den Angeklagten Koch hat der Gerichtshof-für schuldig befunden. Die Behauptung, daß auch die jetzige jüdische Religionsgesellschaft den Ritualmord als Gesetz habe, habe der Gerichtshof auf Grund eigener Kenntnis, ohne dazu noch eines Sachverständigen zu bedürfen, für unwahr erklärt. Jene Behauptung stelle eine Beschimpfung dar und deshalb sei Angekl. Koch Zu drei Monaten Gefängnis verurteil: worden. Da er noch sechs Monate zu verbüßen habe, sei die Strafe in eine Zusatzstrafe von 14 Tagen Gefängnis umgewandelt worden. Vor der ersten Strafkammer des Berliner Landgerichts II standen am 6. Oktober unter der Anklage der Aufreizung und der Beleidigung Graf Pückler-Klein-Tschirne, Wilhelm Bruhn, der Stenograph Albert Schimmelpfennig und der Oberinspektor Hans Kirchner. Es handelte sich um die über das Thema „Das deutsche Volk am Rande des Grabes" am 6. Juni 1902 in den „Konkordia-Sälen" gehaltene Rede Pücklers, die in der Druckerei der „Staatsb.-Ztg." gedruckt und durch die drei letzten Angeklagten in Berlin, den Angeklagten Kirchner in Glogau verbreitet worden ist. Die 9. Strafkammer des Landgerichts I hatte seinerzeit in den Ausfällen Pücklers gegen die Juden eine Aufreizung zu Gewalttätigkeiten nicht erblickt, sondern nur angenommen, daß er nur an einen Kampf mit geistigen Waffen gedacht habe. In jener Rede hatte Graf Pückler aber auch die Ueberzeugung ausgesprochen, daß jener angebliche Suppenvergiftungsversuch durch die Glogauer Juden angezettelt worden sei. Darauf bezog sich der Strafantrag der Nebenkläger aus Glogau. Die 9. Strafkammer hatte auch in dieser Beziehung aus Freisprechung erkannt. Gegen das ergangene Urteil hatte der Staatsanwalt zunächst Revision angemeldet, diese aber wieder zurückgezogen; auf der anderen Seite war von den Nebenklägern Revision eingelegt worden. Das Reichsgericht hat diese für berechtigt anerkannt und die Sache zur anderweiten Verhandlung an das Landgericht II verwiesen. Staatsanwalt Mittag führte am 6. Oktober aus, daß das Gericht auch zu prüfen habe, ob Aufreizung im Sinne des § 130 Strafgesetzbuches vorliege. Er bejahe dies, weil Graf Pückler sicher tatsächlich beabsichtigt habe, die Versammelten zu Gewalttätig keiten gegen die Juden aufzureizen. Es liege also ideelle Konkurrenz mit Beleidigung ans Grund der 1.99 und i8fi des Strafgesetz-

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