Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1903)
- Article
- Berlin
- Date
- 1903-10-01
- Page
- 587 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2316602-2316701-2316711-2332156--11570-2332264- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Korrespondenzen. 587 rechnung mit den Antisemiten halten wolle und die Vermutung nahe liege, daß sie nach einer bestimmten Richtung hin auf die Richter in Berlin einzuwirken unternehme. Daß so etwas vorkomme, habe die Angelegenheit des verstorbenen früheren Landgerichtsdirektors Schmidt bewiesen. — Angekl. Jüngst schloß sich dem Ablehnungsgesuch nicht an, verwies aber darauf, daß der Mitangeklagte Koch ihm seine Verteidigung übertragen habe und er bitten müsse, ihm diese Verteidigung zu gestatten. Staatsanw.-Rat Schmidt widersprach dem Ablehnungsantrage, dem wohl nur eine Verschleppungsabsicht zugrunde liege. Der Gerichtshof verwarf den Ablehnungsantrag und sprach die Überzeugung aus, daß der Angekl. Koch lediglich auf Verschleppung ausgehe. Die Zulassung des Rechtsanw. Jüngst als Verteidiger müsse abgelehnt werden, da diese Rolle unvereinbar sei mit der Rolle eines Angeklagten. Zur Sache selbst bestritt Koch, daß es ihm auf eine Beschimpfung der jüdischen Religionsgesellschaft angekommen sei. Die Broschüre sei ein wissenschaftliches Werk und habe den Charakter einer Verteidigungsschrift. Er habe sie geschrieben, um bei einer anderen gegen ihn geführten Strafsache den wissenschaftlichen Nachweis von der Existenz des Ritualmordes als Dogma zu erbringen. Staatsanw.-Rat Schmidt erwiderte, daß dieses „wissenschaftliche Werk" ein dreistes Plagiat sei. Prof. Strack habe Nachweisen können, daß es zum großen Teile abgeschrieben sei aus G. Fr. Daumers: „Der Feuer- und Molochdienst der alten Hebräer", welches Buch 1842 in Braunschweig erschienen sei. Das zur Broschüre benutzte Exemplar des Daumer sei wiederholt auf den Namen des Rechtsanwalts Jüngst aus der königlichen Bibliothek entlehnt worden. Koch gab zu, zahlreiche Stellen aus Daumer übernommen zu haben. Er habe dies ursprünglich auch in einem Vorworte zur Broschüre mitgeteilt; das Vorwort sei aber vom Verleger aus Zweckmäßigkeitsgründen weggelassen worden. Rechtsanwalt Jüngst bestritt seinerseits, bei der Broschüre irgendwie mitgearbeitet zu haben. — Der Staatsanwalt führte aus: Die Broschüre sei aus Parteileidenschaft lediglich zum Zwecke der Verhetzung und Beschimpfung geschrieben Die Behauptung, daß die heutigen Juden kraft religiösen Gesetzes zu Meuchelmördern werden müssen, beschimpfe die jüdische Religionsgemeinschaft auf das ärgste. Daß die heutigen Juden unter einem solchen Gesetz nicht mehr stehen, sei wissenschaftlich nachgewiesen und schon die.Tatsache, daß die Juden als anerkannte Staatsbürger unter uns leben, müsse jedem Denkenden jene Behauptung als Märchen kennzeichnen. Der Staatsanwalt beantragte gegen Koch neun Monate, gegen Jüngst, den er