Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1903)
- Article
- Berlin
- Date
- 1903-10-01
- Page
- 589 (sequence 8)
- Language
- German
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MrreMnSenzen. zm buches vor und handele sich um die gröbsten Beleidigungen, die man einem Menschen an den Kopf werfen könne. Der Strafantrag sei formgerecht von den Nebenklägern gestellt, und letztere seien zur Antragstellung berechtigt gewesen. Der Staatsanwalt beantragte gegen den Grafen Pückler ZOO Mk. Geldstrafe, eventuell 30 Tage Gefängnis und Einziehung der betreffenden Exemplare der Staatsbürgerzeitung, gegen Bruhn 150 Mk. Geldstrafe, eventuell 15 Tage Gefängnis, gegen Schimmelpfennig und Kirchner je 50 Mk., eventuell 5 Tage Gefängnis. — Justizrat Friedmann-Glogau als Vertreter der Nebenkläger beantragte namens derselben die Verurteilung der Angeklagten und zwar des Angeklagten Grafen Pückler nicht nur auf Grund der KZ 185 und 186, sondern auch des K 187, denn es sei absolut nickt anzunehmen, daß Graf -Pückler an die Vergiftungsgeschickte selbst geglaubt habe, vielmehr müsse er sie wider besseres Wissen vorgebracht haben, um der ganzen Sache ein gewisses Relief zu geben. — Rechtsanwalt Ulrich bestritt, daß noch Raum zur Erörterung der Anklage wegen Aufreizung sei. Sei der Gerichtshof anderer Ansicht, so müsse er zur Freisprechung von der Anklage nach Z 130 kommen, denn die ganze Rede werde von echt patriotischem, königstreuen Sinn und tief religiösem Gefühl durchweht, und in der bilderreichen Sprache seien einzelne außerordentlich derbe Ausdrücke nicht als ernstliche Aufforderung Zu Gewalttätigkeiten Zu betrachten. — Rechtsanwalt Simons führte aus, daß Graf Pückler die Nebenkläger bei seinerRede unmöglich habe treffen wollen. Er beantragte die Freisprechung der sämtlichen Angeklagten. Der Gerichtshof verurteilte den Grafen Pückler wegen wiederholter Beleidigung zu (die „Staatsb.-Ztg." bemerkt hierzu: ..sage und schreibe") 60 Mk., den Angeklagten Schimmelpfennig wegen einfacher Beleidigung zu 30 Mk. Geldstrafe und sprach den Nebenklägern die Befugnis zu, den Tenor des Urteils in der „SLaatsb.-Ztg." und dem „Neuen Niederschlesischeu Anzeiger" in Glogau zu veröffentlichen. Bruhn und Kirchner wurden freigesprochen. Der Gerichtshof schloß sich bezüglich der Frage, ob § 130 Str.-G.-B. vorliege, durchaus der Auffassung des Landgerichts I an, daß dem Grafen Pückler die Absicht, zu Gewalttätigkeiten auszureizen, fern gelegen habe. Dagegen liegen Beleidigungen der Nebenkläger vor, zwar nicht in der Stelle, wo von „Glogauer Juden" und deren Anstiftung zum Mordversuch geredet wird — weil hier nur die Judeuschaft im allgemeinen herangezogen worden ist, ohne daß irgendwie auf bestimmte Persönlichkeiten hingedeutet wurde —, wohl aber in zwei Stellen, wo bestimmte individuelle Perfonenklaffen, denen die Nebenkläger angeboren, beschimpft worden sind.