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Im deutschen Reich · 1903-10-01 · Heft 10 (Oktober 1903) · p. 575

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 10 (Oktober 1903)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1903-10-01
Page
575 (sequence 3)
Language
German
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IRI
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Umschau. 575 gänglichkeit der Aemter wird dadurch nicht beeinträchtigt, daß für ein bestimmtes Amt ein Katholik für geeigneter erachtet wird als ein Protestant, ein Adeliger für geeigneter als ein Bürgerlicher, sondern erst dadurch, daß solche Bevorzugung zur Regel wird. Die Verwaltung, weil sie der Verfassung gemäß zu regieren hat, darf das Aemterbesetzungsrecht nicht so ausüben, daß die Aemter gewissen Bevölkerungsklassen ausschließlich, unter Ausschluß anderer, zugewendet werden. Die Verfassung verheißt der Bevölkerung nicht nur allgemeine, sondern auch gleiche Zugänglichkeit der Aemter". -- An der Hand dieser Grundsätze tritt Benedikt Levita an die Prüfung des vorliegenden Sachverhalts heran, erörtert, nach welchen Grundsätzen das Notariat verlieben, die Richterstellen besetzt, die Militär-, Bau-, Medizinal- und Unterrichteverwaltung verfahren, und betont dabei die Verfassungswidrigkeit der Tatsache, daß die Offizierstellen den Juden völlig unzugänglich sind. Bezüglich der Justizverwaltung lautet sein Urteil weit milder; er nimmt den Justizminister bezüglich seiner Rücksichtnahme auf die Religion bei Besetzung von Berliner Notarsteüen gegen den Vorwurf der Derfaffungswidrigkeit sogar direkt in Schutz. Man würde dabei unwillkürlich an eine frühere schriftstellerische Leistung Levitas erinnert, welche auf die „Erlösung des Judentums^ durch die Taufe hinauslief, wenn nicht der Gedanke ebenso nahe läge, daß es dem in juristischen Kreisen wohl bekannten Verfasser widerstrebte, Mängel in der Justizverwaltung ebenso wie solche in andern Derwaltungskreisen scharf zu rügen. Rückhaltslos kann man aber feinen weiteren Ausführungen zustimmen: „Man denke sich die bestehende Verwaltungspraxis zum Gesetz erhoben und sage sich dann, ob ein solches Gesetz mit der Verfassung iw Einklang stände. Was aber nicht Gesetz werden darf, darf die Verwaltung auch nicht auf dem Umwege der tatsächlichen Uebung einführen. Und darin liegt die ungeheuere grundsätzliche Bedeutung der Frage, hinter der vorläufig die Frage der Zweckmäßigkeit und selbst Gerechtigkeit des Verfahrens zurücktritt: daß die Autorität des Gesetzes in Gefahr ist. Wie man auch zur politischen Frage stehe: für die Juden ist der Kamps augenblicklich ein Kampf ums Recht." In diesem Kampfe müssen wir unfern Mann stehen, und wir können dabei auch auf die Bundesgenofsenfchaft aller Andersgläubigen rechnen, die mit uns der Ueberzeugung sind, daß Gesetz und Recht die Grundfesten des Staates sind. Die Regierung und diejenigen Parteien, die sich nicht mit Unrecht als „staatserhaltend" bezeichnen wollen, können sich nicht auf die schiefe Ebene der Verfassungsänderung

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