Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1903)
- Article
- Darf ein preußischer Richter Antisemit - darf ein Antisemit preußischer Richter sein?
- Date
- 1903-10-01
- Page
- 564 (sequence 2)
- Language
- German
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564 Im deutschen Reich. Die deutsch-soziale Partei (Liebermann von Sonnenberg, Schack, Lattmann, Graf Reventlow) bezeichnet „das stammfremde jüdische Volk" in ihrem jetzt gütigen Programm als „Träger der Zersetzung" und will auf dem bevorstehenden Parteitage diese Wendung durch die Worte „Förderer der Zersetzung" ersetzen, auch hinzufügen, daß das Judenthum „unserm Volksstamm bereits seinen zersetzenden Geist aufgedrängt habe". Wenn auch in ihren Forderungen die Liebermann'sche Richtung das „Fremdenrecht" nicht besonders betont, so kayn es doch keinem Zweifel unterliegen, daß dies Fremdenrecht nach wie vorder Trennung von den anderen Antisemiten ihr politisches Ideal geblieben ist. Wenigstens haben sowohl v. Liebermann wie der Führer der „deutschnationalen" Handlungsgehilfen, Wilhelm Schack, ihren Judenhaß stets mit Emphase zur Schau getragen, und hat besonders der letztere die Verdrängung der Juden aus dem Handelsstande als das Ziel der von ihm geleiteten Bewegung erklärt. Beide Richtungen stimmen darin überein, daß sie die Rechtsgleichheit nicht als eine wesentliche Grundlage des modernen Staates ansehen, daß sie vielmehr die Grundrechte des Bürgers — seine politischen Ehrenrechte, sein Recht auf Teilnahme an Beamtenrechten, sein Zeugnißrecht, sein Recht auf freien Aufenthalt und freie Berufswahl — abhängig machen wollen von gewissen konfessionellen und Abstammungsrücksichten. Dies und nichts anderes ist unter dem Ausdruck „Fremdenrecht" zu verstehen. Unser Staat ist aber kein Staat der Glaubenseinheit und auch kein national einheitlicher Staat mehr. Er ist emporgewachsen und aufgeblüht erst, seitdem alle Kräfte zusammengefaßt worden sind im Interesse des Vaterlandes. Dänen, Polen, Wenden und Franzosen sind bei der Mitarbeit an dem gemeinsamen Wohle gleich willkommen, wenn sie nur auf dem Boden der Verfassung stehen. Und keine religiöse Bekenntnisformel verschließt dem Protestanten oder dem Katholiken, dem Mennoniten oder dem Juden, ja selbst dem Atheisten den Zugang zu den staatlichen Rechten, wie ja auch die staatsbürgerliche Pflicht vor der Schwelle keiner Religionspartei Halt machen kann und darf. In diesem Punkte unterscheidet sich die Antisemitenpartei von allen anderen politischen Parteien. Alle anderen Parteien erstreben die Erhaltung bewährter oder Besserung schlecht bewährter Einrichtungen — die Antisemitenpartei erstrebt die Entfernung von Bürgern aus dem Staate. Bekämpfen andere Parteien bestimmte Persönlichkeiten, so tun sie es wegen der Taten oder Unterlassungen die sie ihnen persönlich zur Last legen; der Kampf der Antisemiten