Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 8 (August 1903)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1903-08-01
- Page
- 501 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 98% known words query
- IRI
…/2316602-2316701-2316709--11382-2331952- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Vereinsnachrichten. 501 erbringen, daß die von ihm vertretene Firma bezw. sein Prinzipal christlicher Konfession sei. Hier wird also nach dem entgegengesetzten Prinzip verfahren; nicht die Konfession des Handlungsreisenden, sondern die des Firmeninhabers soll entscheidend sein." Wie schmählich solche Behandlung ist, kümmert die judenfeindliche Presse nicht. Die Kreuz-Zeitung", welche sich für russische Willkürakte Deutschen gegenüber zu begeistern pflegt, wenn die betreffenden deutschen Bürger sich zum jüdischen Glauben bekennen, sagt: „Einige Handelskammern haben sogar, anstatt dieses Schreiben einfach zu den Akten zu legen, sich dem Standpunkte des Centralvereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens angeschlossen und eine entsprechende Vorstellung bei der Reichsregierung unterstützt". Wir wollen dem frommen Blatt die Tatsache nicht vorenthalten, daß nicht nur „einige", sondern 89 deutsche Handelskammern uns ihre bezüglichen Beschlüsse mitgeteilt haben, also nicht der Ansicht der „Kreuz-Ztg." sind, daß die russische Regierung „solange sie es für notwendig erachtet, den einheimischen Juden die Gleichberechtigung zu versagen, eine andere Haltung nicht gut einnehmen kann!" Wir vertreten den Standpunkt, daß kein Staat dem Zarenreiche Vorschriften über die Behandlung russischer Staatsbürger zu machen berechtigt ist, daß aber der russischen Regierung eine verschiedenartige Behandlung deutscher Staatsbürger je nach ihrem religiösen Bekenntnisse nicht zusteht und nicht zugestanden werden kann, ohne der Ehre des großen deutschen Reiches und dem Interesse der gesamten deutschen Handelswelt Eintrag zu tun. Aus den uns zugegangenen Zuschriften der Handelskammern von Aachen, Bielefeld, Frankfurt a. M., Chemnitz, 'München, Graudenz, Offenbach a. M., Heidenheim, Hannover, Königsberg, Memel, Wiesbaden, Brandenburg a. H., Koblenz, Breslau, Darmstadt, Sagan, Bromberg, Mühlhausen i. Thür., Karlsruhe, Ulm, Berlin (Aeltesten der Kaufmannschaft), Berlin (Handelskammer), Worms, Reutlingen, Hanau, Potsdam, Gießen, Bochum, Duisburg, Düffeldorf, Thorn, Posen, Heidelberg, Magdeburg, Nürnberg (Mittelfranken), Plauen, Bingen, Oldenburg, Mannheim, Halberstadt, Stolp, Flensburg, Ruhrort, Krefeld, Erfurt, Sorau, Bonn, Frankfurt a. O. und die Neumark, Dortmund, Mainz, Essen, Konstanz, Stolberg, Nordhausen, Gladbach, Geestemünde, Meiningen, Lüneburg, Danzig, Stettin, Gotha, Würzburg (Unterfranken und Aschaffenburg), Dresden, Solingen, Sonneberg, Ravensburg, Leipzig, Oppeln, Zittaü, Schweidnitz, Regensburg (Oberpfalz und Regensburg), Straßburg i. E., Ludwigshafen a. Rh., Dessau, Hamburg, Köln, Kiel, Lüdenscheid, Augsburg (Schwaben und Neuburg), Barmen, Hildesheim, Limburg (Lahn), Sonneberg, Tilsit,