Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 8 (August 1903)
- Article
- [Ohne Titel]
- Date
- 1903-08-01
- Page
- 500 (sequence 2)
- Language
- German
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500 Iw deutschen Reich. sich als unzureichend erwiesen. Da es uns erfreulicherweise gelungen ist, in unmittelbarer Nachbarschaft der jetzigen Geschäftsstelle geeignete Raume zu mieten, wird das hisher Karlstraße 26 II befindliche Bureau des Central-Vereins bereits in den nächsten Tagen nach Karlstraße 27 II, Gartenhaus, verlegt. In dieser neuen Geschäftsstelle wollen wir mit der alten- Arbeitsfreudigkeit rastlos weiter schaffen, ermutigt durch das Vertrauen so vieler Tausende von treuen Anhängern und unterstützt durch treffliche Mitarbeiter aridem großen Werke des mannhaften Schutzes der bedrohten Rechte der deutschen Juden. Unser s. Zt. an die „Centralstelle für Vorbereitung von Handelsverträgen" und an alle deutschen Handelskammern gerichtetes Gesuch, bei der Reichsregierung dahin vorstellig zu werden, daß in den Handelsvertragsverhandlungen mit Rußland allen deutschen Kaufleuten volle Gleichberechtigung ausgewirkt werde, hat vielfachen Anklang gefunden. Unerträgliche Mißstände machen dies erklärlich; so schreibtdie Centralst elle für Vorbereitung von Handelsverträgen über die Besteuerung deutscher Geschäftsreisender in Rußland: „Wie dringend notwendig es ist, im neuen Vertrage mit Rußland die Frage der Besteuerung der Geschäftsreisenden ausführlich zu behandeln, zeigt der Umstand, daß über das, was augenblicklich zu Rechte besteht, noch immer Zweifel vorhanden ist. Bezüglich der Besteuerung von Handlungsreisenden jüdischer Konfession hat der Sektionschef der vierten Sektion der Handelsabteilung des russischen Finanzministeriums dem österreichisch-ungarischen Konsulat in Petersburg schriftlich bestätigt, daß dieselben, gleichviel ob sie jüdische oder christliche Geschäftshäuser des Auslandes vertreten, in allen Fällen einen Firmenhandelsschein für 500 Rubel zu lösen haben, da dies durch das Gesetz genau bestimmt sei. Die Konfession des Handlungsreisenden, nicht die des Firmeninhabers soll also entscheidend sein, damit stimmt aber ein weiterer Bescheid derselben amtlichen Stelle nicht überein. Der Sektionschef erklärte mündlich, daß hinsichtlich der Frage, ob ein christlicher Reisender, welcher ein jüdisches Haus vertritt, 500 oder nur 150 Rubel für den Firmenhandelsschein zu zahlen habe, keine präzisen gesetzlichen Bestimmungen beständen. In der Praxis werde jedoch seitens der in Frage kommenden Behörden von Reisenden christlicher Konfession, welche Firmen mit ausgesprochen jüdischem Namen vertreten, immer die Zahlung von 500 Rubel gefordert, weil eben der Handelsschein für die Firma gelöst werde. Erkläre sich der Handlungsreisende mit dieser Forderung nicht einverstanden, so habe er den Beweis zu