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Im deutschen Reich · 1903-08-01 · Heft 8 (August 1903) · p. 477

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 8 (August 1903)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1903-08-01
Page
477 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Umschau. 477 liche Verantwortung trägt, ist im vorliegenden Falle schlecht beraten gewesen. Der Hinweis, daß Gras Pückler, der sogar von seinem Gesinnungsgenossen Liebermann von Sonnenberg für geisteskrank erklärt worden ist, vermutlich nicht zurechnungsfähig sei, kann hier nicht in Betracht kommen; denn dann hätte das Verfahren gegen ihn eingestellt werden müssen. Die Glogauer Strafkammer aber hat den Grafen Pückler auf grund der Gutachten der Sachverständigen für geistig normal erachtet. Sollte in dieser Auffassung der Justizbehörden ein Wandel eingetreten sein, dann hätte das Wiederaufnahmeverfahren eingeleitet werden müssen. Die Begnadigung dark man dem Verurteilten persönlich gönnen, billigen darf man sie nicht." — Die Begnadigung ist ein unbestrittenes Recht der Krone, und der Justiz- Minister kann deshalb sich leicht der Antwort entschlagen, wenn er keine Neigung verspürt, auf die Frage näher einzngehen, ob er die Umwandlung der Gefängnisstrafe in Geldstrafe in diesem Falle befürwortet habe oder nicht. Den deutschen Staatsbürgern jüdischen Glaubens, denen Rachsucht völlig fernliegt, konnte die Verurteilung des Grafen Pückler zu einer Gefängnisstrafe wegen Zerstörung einer Feldbahn keine Befriedigung gewähren, nachdem f. Z. seine Delikte gegen Juden so glimpflich beurteilt worden sind, nachdem auch noch der Impresario des exaltierten Grafen infolge seines Reichstagsmandats von der Verbüßung einer wohlverdienten Strafe vorläufig verschont bleibt. Den Juden wäre wohl nur erwünscht, daß der Justizminister bei Beratung einer Interpellation seiner persönlichen Ueberzengung Ausdruck verleihen würde, daß er im Gegensätze zur Glogauer Strafkammer den Grafen nicht für geistig normal halten könne, daß er aber auch in jedem anderen Falle, in welchen Justizbehörden seiner Ueberzengung nach fehlgegangen seien, eine Korrektur durch königliche Begnadigung zu befürworten, für seine Pflicht erachte. Der höchste deutsche Gerichtshof hatte sich kürzlich mit einer Revision zu beschäftigen, die sämtliche Urteile betrasen, welche von der 9. Strafkammer des Berliner Landgerichts I am 25. November v. Js. über den Grafen Pückler und Genossen gefällt worden sind. Es handelte sich um folgende Delikte: 1. Beleidigung der Mitglieder der 2. Strafkammer des Landgerichts I, begangen durch eine Rede in der „Coucordia" am 6. März 1902, in welcher Gras Pückler die ihm in einer voraufgegangenen Gerichtsverhandlung durch den Gerichtspräsidenten-Kahler zu teil gewordene Behandlung besprochen hatte. 2. Aufreizung verschiedener Bevölkerungsklassen zu Gewalttätigkeiten gegen einander, begangen durch zwei Reden des Grasen Pückler in der „Concordia" zu Berlin am

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