Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 8 (August 1903)
- Article
- Beteiligung von Frauen an dem Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
- Date
- 1903-08-01
- Page
- 469 (sequence 4)
- Language
- German
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Beteiligung von Frauen an dem Central-Verein rc. 469 beruhigend gewirkt hat, in so Helle Beleuchtung tritt, daß man kein zu großer politischer Optimist Zu sein brauchst um zu hoffen, daß immer weitere Kreise sich von der Unhaltbarkeit eines solchen Zustandes überzeugen werden, und diese Ueberzeugung wird schließlich gesetzgeberische Ergebnisse zeitigen, wenn wir uns auch mit dem langsamen Tempo werden abfinden müssen, das unsere Gesetzgebung in großen politischen Fragen einschlägt. Die Unhaltbarkeit unseres gegenwärtigen Rechtszustandes wird auch von den Verwaltungsbehörden empfunden, die immerhin in erheblichem Umfange die Anwesenheit von Frauen in politischen Versammlungen dulden. Die Möglichkeit, Frauen von solchen Versammlungen sernzuhalten, ist im § S unserer Verordnung der Polizei gegeben. Die anwesenden Frauen müssen aus die Aufforderung des die Versammlung beaufsichtigenden Polizeibeamten entfernt werden, wenn nicht eine Auslösung der Versammlung erfolgen soll. Wir können bei dieser Gelegenheit übrigens konstatieren, daß die Polizei in Anerkennung unserer friedlichen Bestrebungen auch uns gegenüber ihr freies Ermessen bei der Ausübung des polizeilichen Aufsichtsrechts nicht mißbraucht hat. Es ist insbesondere gegen die Anwesenheit von Frauen in unseren Versammlungen bisher ein Einspruch seitens der Polizei niemals erhoben worden. Es ist der Gedanke nahegelegt worden, daß in denjenigen Gebieten des Deutschen Reiches, in denen eine liberalere Vereinsgesetzgebung existiert, Vereinigungen deutscher Frauen jüdischen Glaubens mit den Zwecken unseres Vereins gebildet werden. Ich lasse es ganz dahingestellt, ob derartige Gründungen nicht in einzelnen deutschen Bundesstaaten und insbesondere in Preußen als Umgehung der gesetzlichen Vorschriften angesehen werden könnten. Erfahrungen lehren, daß Versuche in dieser Hinsicht bei ähnlicher Rechtslage gemacht worden sind, und solche Versuche sind, wenn sie auch meiner Ansicht nach aus dem Boden unserer Gesetzgebung der rechtlichen Grundlage entbehren, doch leider nicht immer ohne Erfolg geblieben. Vor allem aber würde derartigen Versuchen das Bedenken entgegenstehen, daß dadurch die Wohltaten der strengen Centralisierung unserer Bestrebungen gefährdet werden. Zum Scheine dürfen selbstverständlich solche Sondervereine nicht gebildet werden. Werden sie gebildet, so müssen sie unabhängige und selbständige Vereine sein, die von der Leitung unseres Centralvereins unabhängig sind. Die Erfahrung hat aber gelehrt, welche außerordentlichen Vorteile gerade die strenge Centralisierung unserer Bestrebungen in sich schließt. Bei unserer Vereinsleitung strömen alle Beschwerden aus dem Deutschen Reiche zusammen. So sehr, wir