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Im deutschen Reich · 1903-08-01 · Heft 8 (August 1903) · p. 467

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 8 (August 1903)
Article
Beteiligung von Frauen an dem Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
Date
1903-08-01
Page
467 (sequence 2)
Language
German
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Beteiligung von Frauen an dem Central-Verein rc. 467 steigert sich noch für diejenigen Vereine, „welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern." (§ 8 der Verordnung.)") Leider müssen wir uns nach dem gegenwärtigen Stande der Judikatur zu denjenigen Vereinen rechnen, denen die Verordnung dieses erhöhte Wohlwollen zu Teil werden läßt. Ich lasse es hierbei ganz dahingestellt, ob die Judikatur überall in den hier in Betracht kommenden prinzipiellen Fragen das Richtige getroffen hat. Wir müssen mit dieser Judikatur rechnen, und wir sind gewohnt, daß alle Versuche, der Judikatur eine andere Richtung zu geben, an der mit größerem oder geringerem Bedauern von den entscheidenden Richtern betonten Tatsache scheitern, daß gegenüber dem positiven Gesetze, solange es einmal besteht, durch die Gerichte nichts zu ändern ist. Alle Versuche, unsere Ziele in Anpassung an die Judikatur etwa zu verschleiern, müssen wir selbstverständlich weit von uns weisen. Wir haben jederzeit als oberstes Prinzip betont, daß wir für unsere gerechte Sache mit offenem Visier kämpfen. Wir verlangen, daß jedem Juden die Möglichkeit gegeben wird, sich in seinem deutschen Staatsbürgertum ebenso auszuleben, wie jeder andere Deutsche, und wir können selbstverständlich nicht darauf verzichten, für unsere Ziele Lauernd in Versammlungen einzutreten, um das Gewissen der deutschen Nation solange aufzurütteln, bis das Verständnis für unsere Bestrebungen nicht blos allen deutschen Juden, sondern der deutschen Nation überhaupt ausgegangen ist. Wir wollen den Juden allerdings keine neuen politischen Rechte verschaffen, aber wir setzen unsere Kräfte dafür ein, daß die den Juden verbrieften Rechte ihnen tatsächlich auch gewährt werden. Sieht man in diesem Kampf für die *) § 8 der Verordnung vom 11. März 1850 lautet wörtlich: Für Vereine, welche bezwecken, politische Gegenstände in Versammlungen zu erörtern, gelten außer vorstehenden Bestimmungen nachstehende Beschränkungen: a) sie dürfen keine Frauenspersonen, Schüler und Lehrlinge als Mitglieder ausnehmen; d). Werden diese Beschränkungen überschritten, so ist die Ortspolizeibehörde berechtigt, vorbehaltlich des gegen die Beteiligten gesetzlich einzuleitenden Strafverfahrens, den Verein bis zur ergehenden richterlichen Entscheidung zu schließen. Frauenspersonen, Schüler und L.ehrlinge dürfen den Versammlungen und Sitzungen solcher politischen Vereine nicht beiwohnen. Werden dieselben aus die Aufforderung des anwesenden' Abgeordneten der Obrigkeit nicht entfernt, so ist Grund zur Auflösung der Verhandlung oder der Sitzung vorhanden.

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