Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 8 (August 1903)
- Article
- Beteiligung von Frauen an dem Central-Verein deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens
- Date
- 1903-08-01
- Page
- 466 (sequence 1)
- Language
- German
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466 Im deutschen Reich. Weteitigung von Arauen an dem KenLraL-Merein deutscher Staatsöürger jüdischen Ktauöens. ^Mu den schönsten Erfolgen unserer Vereinstätigkeit gehört das rege Interesse, welches den Bestrebungen unseres Vereins seitens der jüdischen Frauen und Jungfrauen entgegengebracht wird. Es ist nur zu natürlich, daß dieses lebhafte Interesse auch den Wunsch wachgerufen hat, der jüdischen Frauenwelt eine aktive Beteiligung an unserem Vereinsleben zu ermöglichen. An den Vorstand unseres Vereins sind wiederholt Anregungen nach dieser Richtung ergangen, und insbesondere ist neuerdings aus Anlaß der zahlreichen außerhalb Berlins abgehaltenen Vereinsversammlungen in lebhafter Weise dem Wunsche Ausdruck verliehen worden, die Frauen nicht blos als stille Zuhörer zu den Vereinsversammlungen zuzulassen. Diese Wünsche haben in neuerer Zeit in einer eingehend motivierten Eingabe aus den Kreisen Danziger Frauen Ausdruck gefunden. Der Vorstand und die Rechtsschutzkommission haben deshalb in letzter Zeit wiederholt Veranlassung genommen, die einschlägigen Fragen einer eingehenden Erörterung zu unterziehen. Leider haben diese Erörterungen nach Lage unserer gegenwärtigen Vereinsgesetzgebung zu dem Ergebnis führen müssen, daß die Aufnahme von Frauen als Mitglieder nicht angängig erscheint. Die einschlägige Vereinsgesetzgebung gewährt, da wir ein Reichsvereinsgesetz leider noch nicht besitzen, ein sehr buntes Bild. Nur ein verhältnismäßig geringer Teil des Deutschen Reiches erfreut sich einer liberalen Vereinsgesetzgebung. Der größte Teil Deutschlands und vor allem Preußen muß sich immer noch mit einer Vereinsgesetzgebung begnügen, die den reaktionären Geist der Zeit der Gegenrevolution atmet. Für Preußen ist die Verordnung vom 11. März 1850 maßgebend, welche sich charakteristischer Weise als „Verordnung über die Verhütung eines die gesetzliche Freiheit und Ordnung gefährdenden Mißbrauchs des Versammlungs- und Vereinigungsrechts" bezeichnet. Diese Verordnung bringt ein ganz besonderes Wohlwollen den Vereinen entgegen, „welche eine Einwirkung auf öffentliche Angelegenheiten bezwecken," (§ 2 der Verordnung) und dieses Wohlwollen