Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1903)
- Article
- Berlin
- Date
- 1903-05-01
- Page
- 354 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
- article
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2316602-2316701-2316707-2331470--11057-2331572- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
354 Im deutschen Reich. gegen die Fortdauer des politischen Antisemitismus, der sich bereits mehr und mehr umgewandelt hat, bei uns in Antikapitalismus und Alldeutschtum, in Oesterreich in einen Ultramontanismus mit christlichsozialer Färbung. Der Antisemitismus trägt Mitschuld au dem Vorrücken des Polentums, weil er die Juden in den polnischem Landesteilen, die die besten Bundesgenossen der Germanisierung waren, teils zur Abwanderung, teils zum Uebergang ino polnische Lager gezwungen hat. Die Judenaustreibungen haben den westeuropäischen Ländern ebensowenig zum Vorteil gereicht, wie die übermäßige Judeneinwanderung in den osteuropäischen Ländern." Unter der Ueberschnft „Judengesetze" bringt die „Bert. Zig." folgende Aeußeiuug: „Als Beitrag zur Kulturgeschichte des zwanzigsten Jahrhunderts muß der im österreichischen Reichsrate von den Alldeutschen eingebrachte und von den Gefolgsleuten des trefflichen Wolf, von Tschechisch-Radikalen und zwei Christlich-Sozialen unterstützte Antrag auf Erlaß von Judengesetzen beachtet werden. Ein treffliches Musterstück fürwahr von der krankhaften Verwirrung, die der Antisemitismus in den Hirnen dieser Leute angerichtet hat. Es handelt sich zwar in erster Linie um Anträge für Oesterreich; aber das hiesige Blatt des „nicht ernst zu nehmenden" Knüppelgrafen versichert ausdrücklich, daß diese Anträge die Hauptpunkte des österreichischen und deutschen Antisemitenprogramms enthalten. Die Anträge, welche den Jubel unserer Antisemiten erregen, sind von dem Grundgedanken erfüllt, daß alles, was Menschenantlitz trägt, als Mensch anzusehen ist, ausgenommen der Jude. Darum soll allen Personen, ohne Unterschied des religiösen Bekenntnisses, denen von väterlicher oder mütterlicher Seite jüdische Abstammung nachgewiesen werden kann, das Staatsbürgerrecht versagt, denen, die es besitzen, es entzogen werden. „Juden" im Sinne dieser Anträge, also auch solche Christen, die von Juden abstammen, werden zum Waffendienste im Heere unter keinen Umständen zugelassen. Da aber Judengeld kein Blech ist, so hat jeder Jude männlichen Geschlechts vom zwanzigsten Lebensjahre an, sein ganzes ferneres Leben lang, der Staatskasse jährlich fünf vom Hundert feines Reineinkommens als Wehrsteuer abzuführen. Juden sollen ihren ständigen Wohnsitz nur in Gemeinden von mehr als 10 000 Einwohnern haben dürfen. In diesen Gemeinden sollen ihnen seitens der Gemeindevertretung eigene Bezirke angewiesen werden; das bedeutet die Wiederherstellung des Ghettos. Heiraten Zwischen Juden und Nichtjuden sind nicht gestattet. Der Besitz von mobilem Kapital wird den Juden zwar gnädig gestattet, aber der Er-