Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1903)
- Article
- Eine Ritualmordbeschuldigung und ein Zeugnis der preußischen Regierung vor 100 Jahren
- Date
- 1903-05-01
- Page
- 332 (sequence 5)
- Language
- German
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Inr deutschen Reich. 332 „Ew. rc. wird bereits bekannt sein, welche törichte Beschuldigung wegen des im vorigen Monat vermißt und auf dem Felde erfroren gefunden wordenen Kindes des Pächter Mackel bey Uhlstadt der dortigen Judenschaft von den christl. Einwohnern gemacht wird und welche Evcesse sich die lehtern gegen jene deshalb schon erlaubt haben. Um nun Ruhe und Ordnung wieder herzustellen und den unschuldig verfolgt werdenden Juden die Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigentums wieder zu geben, haben wir in Ansehung der hiezu erforderl. Masregeln das Kreisdirektorium bereits mit Instruktion versehen, auf dem Fall hin aber, daß diese nicht hinreichend sein sollten, demselben aufgegeben, Ew. x. um Militairifche Assistenz anzugehen, und ersuchen wir daher dieselben hierdurch dienstergebenst, ermeldetem Kreisdirectorium Nötigfalls auf dessen Verlangen damit sogleich gefälligst zu willfahren.n Bayreuth, den 25. April 1803. Endlich wurde an die Bevölkerung des verseuchten Kreises folgender Aufruf der Regierung veröffentlicht: „Es ist der Unterzeichneten Landes Polizey-Stelle zur Kenntniß gekommen, daß zwischen den christlichen Unterthanen und jüdischen Eingesessenen zu Uhlstadt und Suggenheim im Neustädter > Kreise darüber Mißhelligkeiten entstanden sind, daß man den Gedanken gefaßt, es fei) der im letzt abgewichenen Monath März vermißt und nach einigen Tagen auf einem Acker tod gefunden wordene 2 jährige Knabe des von Frankensteinl. Pächters Matthäus Makel auf dem Buchhof ohnweit Uhlstadt von Juden Behufs der Feyer ihres Öfter- Festes ermordet worden. Je thörigter dieses längst widerlegte Borurtheil einer intoleranteren Vorzeit schon an sich ist und so wenig dessen Fortpflanzung dem gegenwärtigen helleren Zeitalter zur Ehre gereicht, desto weniger hätte man in dem vorliegenden Fall, wo durch eine gerichtliche Untersuchung des Kindes die Ueberzeugung gegeben wurde, daß dasselbe auf dem Felde erfroren ist, erwarten sollen, daß jemand aus diese unvernünftige Vermuthung verfallen und sich in solcher so weit verkehren und zu solchen Ausschweifungen verleiten laffen könne, wodurch sogar die öffentliche persönliche Sicherheit der jüdischen Bewohner jener Gegend in Gefahr zu kommen scheint. Es kann diese veranlagte Ruhestörung wohl nur allein das Werk einzelner boshafter Menschen seyn, die vom Haß gegen einzelne jüdische Glaubens- Genoßen angetrieben, Rache üben und dazu andere Leichtgläubige Menschen mißbrauchen und irre führen wollen, ohne zu überlegen, welches Ungemach sie sich selbst und anderen dadurch bereiten. Die Ausmittelung dieser Ruhestörer wird indessen den PoLizey — ver-