Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 5 (Mai 1903)
- Article
- Eine Ritualmordbeschuldigung und ein Zeugnis der preußischen Regierung vor 100 Jahren
- Date
- 1903-05-01
- Page
- 331 (sequence 4)
- Language
- German
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Eine Ritualmordbeschuldigung rc. 331 fchuldigung fietr., haben Wir ersehen, welche zweckmäßige Maßregeln ihr gleich beym Entstehen des Gerüchts zur Beseitigung des unvernünftigen Vorurteils getrosten habt, und wie wenig dagegen sowohl die von der wahren Todesart des Kindes gerichtlich gegebene Widerzeugung als die Vorträge der Prädiger bey ihren Gemeinden Eingang gefunden, so daß vielmehr noch gegen jene Pasquillantische Aussätze ausgestreut und die Juden jener Gegend nur noch heftiger von den Christen verfolgt werden, wovon die auch zur Ersetzung und Remission anliegend zukommende Vorstellung der hiesigen Barnoßen, an die sich jene bedrohte Judenschaft um Bey stand gewandet hat, einen weitern Beweiß giebt. Ob wir Uns nun schon mit euch überzeugt halten, daß die nähere Untersuchung dieser Sache zur Bestrafung der Frevler aus mehreren Gründen zur Justizbehörde reffortirt, wegen deren Verfügung Unsere :c. Kammer auch mit Unserer Regierung comuniciret hat, so kann doch inzwischen die Polizey dabey nicht untätig bleiben. Ihr werdet daher mit Ansammlung der weitern Anzeige gegen die Ruhestörer eben sowohl sortfahren als auch, wenn sich einzelne Subjekte gegen Juden ferner Ereeffe erlauben sollten, diese sofort aufgreisen und den betreffenden Justizbehörden übergeben lassen und hierauf sowohl die Kammer als Justizämter euers Kreises, in deren Bezirken Juden wohnen, sofort instruiren. Wir hoffen, daß durch einige dergl. Arrest-Verfügungen Ruh und Ordnung bald hergestellt sein würde, sollte dieses aber dennoch der Fall nicht sein, und dadurch die Juden die Sicherheit ihrer Personen und ihres Eigentums nicht gleich wieder gegeben werden, so habt ihr den Obristen v. Bila um militairische Assistenz anzugehn und zu dem Ende demselben das ans diesen Fall beiliegende Requisiüons-Schreiben Unserer pp. Kammer zuzustellen. Euer mit jenen Berichten eingereichte Akten haben wir behufs, der Communication mit Unserer Regierung zurückbehalten müssen, und werden solche nach deren von daher erfolgende Remission sogleich zusenden lassen. Indessen habt ihr uns von dem weitern Gang der Sache von 3 zu 8 Tage Anzeige Zu machen? Bayreuth, 25. April 1803. Kgl. pp. Kammer. Das oben erwähnte Requisitions-Schreiben an den Obusten von Bila hat folgenden Wortlaut: