Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 3 (März 1903)
- Article
- Berlin
- Date
- 1903-03-01
- Page
- 229 (sequence 5)
- Language
- German
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Korrespondenzen. .!' •. ''beanspruchte aber den vollen Schutz des Z 193 SL.-G.-B. Er halte es für sein gutes Recht, auf die schweren und krassen Anschuldigungen, die in den Gutachten gegen das gesamte Judentum und und hiermit auch gegen ihn als Juden erhoben worden, in der von ihm gewählten Weise zur Abwehr zu antworten. Was er habe lagen! wollen, hätte, ohne der Sprache Zwang anzutun, wahrheitsgemäß nichtanders gejagt werden können. Wenn ihm und seinen Glaubensgenossen^ der Aufenthalt im Vaterlande versagt werden solle, so sei dies ein ■ Verbrechen, und das schroffste Wort sei nach seiner Meinung noch, viel zu bescheiden, um dies zu brandmarken. Nach kurzer Beweisaufnahme beantragte Staatsanwalt Schmidt die Verurteilung dess Angeklagten, dem der Schutz des § 198 nicht zuzubilligen sei. Mau! sehe wieder, wohin der Rassen- und Klassenkampf, wie er hüben und, drüben in der Presse häufig geführt werde, führe. Dem Angeklagtenkönne zugegeben werden, daß er durch die gegen das gesamte Judentumin den Gutachten erhobenen Angriffe in einen Zustand der Aufregung, und Entrüstung kommen konnte, und man könne es ihm nachfühlen, daß er zur Abwehr greife, wenn die Behauptung, aufgestellt werde, daß das heutige Judentum noch den RiLnalmord aufrecht erhalte. In diefer Abwehr seien aber dieznläjstgen Grenzen weit überschritten, und der Angeklagte habe selbst! keinen Zweifel darüber gelassen, daß er die Absicht der Beleidigung gehabt habe. Der Staatsanwalt beantragte eine Gesamt-Geldstrafe! von 600 Mk. event. 60 Tage Gefängnis. — Rechtsanwalt Jansenbeantragte dagegen, auf Grund des § 187 Strafgesetzbuches auf Ge-! fängnisstrafe zu erkennen. - Der Verteidiger führte in prozessualer! Beziehung ans, daß die Entscheidung des Reichsgerichts Bedenken. eW regen müsse, und beantragte die Freisprechung des Angeklagten/'siep durch die Gegenpartei aufs höchste gereizt, zur schärfsten Abwehr berechtigt gewesen sei und Anspruch auf den vollen Schutz des §193; habe. — Der Gerichtshof war, wie der Vorsitzende bei der Verkündigung des Urteils hervorhob, an die seiner eigenen Auffassung entgegenstehende Entscheidung des Reichsgerichts! gebunden. Daß schwere Beleidigungen vorliegen, sei ganz zweifellos doch halte der Gerichtshof die Anwendung des § 187 für völlig müsH geschlossen und nur einfache Beleidigungen für vorliegend. Zu Gunsten des Angeklagten sei erwogen, daß diesen die Angelegenheit persönlich nahe berührte, nicht nur als Herausgeber einer den Interessen dev Gesamtheit des Judentums dienenden Zeitschrift, sondern!! auch in seiner Eigenschaft als Jude. Wenn gegen das.-gesaMe! Judentum so vorgegangen werde, wie es in den Gutachten