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Im deutschen Reich · 1903-03-01 · Heft 3 (März 1903) · p. 228

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 3 (März 1903)
Article
Berlin
Date
1903-03-01
Page
228 (sequence 4)
Language
German
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Im deutschen Reich. Di*. Haenschel, Dr. Stille, Pfarrer Krösell und Maler Bindewald; ^vertreten. Der Angeklagte hatte in seiner Zeitschrift die Ritualmord-- Gutachten der Nebenkläger unter der Ueberschnst „Eine Verbrecher-; stifte" und „Aus der Oerbrecher- und Narrenliste" kritisiert und babeij ^gesagt: Jeder Antisemit sei ein Verbrecher oder ein Narr, der ms; -Zuchthaus oder ins Narrenhaus gehöre; wer die Mordslüge von beut;; Mitualmord nachspreche, sei entweder verrückt oder ein Hallunke; Anti-, semiteutum und Verbrechertum sei identisch re. re. Alles, was Dr. Giese. geschrieben, seien elende Verleumdungen. Indem er darauf Hinweisei ./daß, Christus an Stelle des wirklichen Bluttrinkens das Abendmahl, als symbolisches Bluttrinken eingesetzt habe, würde er mit seinen An- / sichten sich den Hallunken angliedern können, die in den ersten Jahren des Christentums den Christen nachlogen, daß sie Kannibalismus getrieben us.w. — Wegen dieser Artikel wurde M. A. Klausner auf Grund einer von Dr. Giese gegen ihn erhobenen Privat klage vom Schöffengericht zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt, weil das Gericht' Zäch auf den Standpunkt stellte, daß der Angeklagte wider besseres t - Wissen die Nebenkläger als wirkliche Verbrecher bezeichnet habe.' Gegen das Urteil wurde von beiden Seiten Berufung eingelegt; bte■ zuständige Strafkammer faßte aber darauf einen Beschluß auf Ein-! Stellung des Verfahrens, weil der Staatsanwalt, ungeachtet des erstinstanzlichen Erkenntnisses, die öffentliche Klage erhoben hatte. Nun begann ein neues Verfahren erster Instanz, und der Staatsanwalt vertrat den Standpunkt, daß, obgleich ein Urteil erster Instanz bereits ergangen fei, durch die Uebernahme der Verfolgung durch die Staatsmnwaltschast das Privatklageverfahren beseitigt wurde. Die vierte' Ktrafkammer hat sich demgegenüber auf den Standpunkt gestellt, daß 'das eingeschlagene Verfahren unzulässig und für ein erstinstanzliches Verfahren in diesem Falle nicht mehr möglich sei. Die hiergegen 'eingelegte Revision des Staatsanwalts hatte jedoch Erfolg. Das Reichsgericht trat seiner Auffassung bei und wies die Sache zur anderweiten Merhandlung an die Strafkammer zurück. Mit derselben wurde eine; zweite: Anklage verbunden. Als die Sache vor dem Schöffengericht/; verhandelt wurde, hatte der Angeklagte' den damaligen Privatkläger ’ Dr. Giese aufs neue beleidigt, indem er im Gerichtssaale erklärte: er halte jedes Wort, welches er in den Artikeln gesprochen, auch dem Dr. Giese gegenüber aufrecht; wer jene Mordslüge ausspreche, ..sei entweder verrückt oder ein Verbrecher; die Antisemiten .könnten nur mit Zuchthäuslern verglichen werden, es sei eitte; Dreistigkeit von Dr. Giese, daß er noch die Beleidigungsklage an^ - strenge re. rcff— Der Angeklagte gab im allgemeinen die Tatsache zu,,

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