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Im deutschen Reich · 1903-02-01 · Heft 2 (Februar 1903) · p. 154

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 2 (Februar 1903)
Article
Die staatsbürgerliche Gleichberechtigung und die jüdischen Aerzte
Date
1903-02-01
Page
154 (sequence 5)
Language
German
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154 Im deutschen Reich. wurde, hielt sich der Vorstand für verpflichtet, eine grundsätzliche Entscheidung dieser Streitfrage herbeizuführen. In einer Beschwerde vom 9. Juni 1902 an den zuständigen königl. sächsischen Kreishauptmann zu Zwickau wurde der Sachverhalt dargelegt und um Abstellung des Uebelstandes ersucht. Bei der prinzipiellen Bedeutung der Angelegenheit können wir es uns nicht versagen, den vier Wochen später ergangenen Bescheid der genannten amtlichen Stelle im Wortlaut wiederzugeben. Er lautet: „Die Königliche Kreishauptmannschaft, kollegial zusammengesetzt, hat dem Vorstand des Central-Vereins deutscher Staatsbürger jüdischen Glaubens auf die Beschwerde vom 9. v. Mts., die Ausschreibung der Assistenzarztstellen für das Stadtkrankenhaus zu Chemnitz betr., zu eröffnen, daß sie sich außerstande sieht, dem mit gedachter Beschwerde verbündeten Anträge Folge zu geben. Gleichwie es dem Stadtrate beispielsweise . freistände, den Kreis der Bewerber um -Assistenzarztstellen für das SLadtkrankenhaus auf verheiratete Aerzte, Aerzte, die ein gewisses Lebensalter bereits erreicht, oder welche eine bestimmte Zensur aufzuweisen haben, zu beschränken, so kann es demselben Aufsichtswegen auch nicht untersagt werden, wenn er nur Aerzte christlicher Religion am Stadtkrankenhause beschäftigt sehen will. Es ist dies Sache seiner freien Entschließung, und enthält sein Verfahren keine Verletzung der Grundsätze der Vundesgesetze vom 3. Juli 1869, da dasselbe die „bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte" der Aerzte jüdischen Glaubens nicht berührt. Ebenso rann aber die Beschwerde insofern als begründet nicht angesehen werden, als das Stadtkrankenhaus durch allgemeine Mittel der Stadt, mithin auch durch die Steuern der jüdischen Glaubensgenossen unterhalten werde. Denn dieser Erwägung wird der Stadtrat dadurch, daß das Stadtkrankenhaus Jedermann, gleichviel welchen Glaubens er sei, auf nimmt, gerecht." Daß sich der Centralverein mit diesem sonderbar begründeten Bescheide, der den Kern der Rechtsfrage gar nicht weiter erörterte, nicht zufrieden gab, war selbstverständlich. In einer Eingabe , an das sächsische Ministerium des Innern wurde dargetan, daß der ergangene Bescheid die Rechtsgrundsätze, welche durch das Buudesgesetz vom 3. Juli 1869 festgestellt worden sind, verkennt. Dieses Gesetz war dem Wortlaute, wie dem Sinne nach ausdrücklich dazu bestimmt, jedwede Differenzierung in bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechten

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