Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Die staatsbürgerliche Gleichberechtigung und die jüdischen Aerzte
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 153 (sequence 4)
- Language
- German
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Die staatsbürgerliche Gleichberechtigung und die jüdischen Aerzte. 153 Vereinsarchiv angesammelt hat. Es genüge, zwei Fälle aus der großen Anzahl herauszugreifen, die beide Seiten der Medaille zeigen. Der erste Fall liegt schon eine Reihe von Jahren zurück: In Nr. 31, Jahrgang 1895, der „Berliner klinischen Wochenschrift" hatte die Direktion der Provinzial - Irrenanstalt zu Kortau (Ostpreußen) zwei Nolontärarztstellen ausgeschrieben mit dem Zusatz: „Bewerber christlicher Konfession wollen sich melden." In einer Eingabe an die zuständige königliche Regierung zu Königsberg wies der Centralverein auf die Unzulässigkeit dieser Art von Ausschreibung hin, die identisch mit einem Ausschluß der jüdischen Aerzte sei. Die Begründung der Beschwerde wurde seitens des Landeshauptmannes der Provinz Ostpreußen als stichhaltig anerkannt: dem Leiter der Provinzial - Irrenanstalt zu Kortau wurde amtlicherseits bedeutet, daß „die von ihm gewählte Form der Ausschreibung unzulässig sei, und die Direktoren der Provinzial - Irrenanstalten wurden darauf hingewiesen, daß bei Ausschreibung von Stellen ein Hinweis aus das religiöse Bekenntnis nicht ftattsinden darf." (Königsberg, d. 7. Sept. 1895, J.-Nr. 1458). Diesen Bescheid als Ausfluß einer besonderen Toleranz dankbar anzuerkennen, liegt keine Veranlassung vor; er stellt nichts weiter, als eine zutreffende Auslegung des Rechtes dar. Inzwischen aber haben sich die Anschauungen über das, was hierzulande rechtens ist, weiter „entwickelt"; ein anderer amtlicher Bescheid zeigt die Kehrseite der Medaille. Im Jahre 1900 hatte der Rat der Stadt Chemnitz in den Fachzeitungen eine Assistenzarztstelle für das städtische Krankenhaus ausgeschrieben und dabei die Bestimmung getroffen, daß den Bewerbungsgesuchen ein Taufzeugnis beizufügen sei. Mit anderen Worten: Die Anstellung eines jüdischen Arztes war 60 ipso ausgeschlossen. Eine gegen dieses Vorgehen gerichtete Beschwerde des Vorstandes der israelitischen Gemeinde zu Chemnitz blieb erfolglos und wurde ohne Umschweife dahin beantwortet, daß der hohe Rat beschlossen habe, „die bisherige Art der Ausschreibung auch für die Zukunft beizubehalten, insbesondere auch von den Bewerbern Taufzeugniffe zu erfordern!^ Aus Gründen, die nichts zur Sache tun, unterblieb damals die weitere Verfolgung der Angelegenheit. Als aber am 1. April des vergangenen Jahres derselbe Rat der Stadt Chemnitz eine gleichlautende Ausschreibung erließ, und aus dem Kreise der dem Central- Vereine angehörenden Aerzte um Rechtsschutz in dieser Sache gebeten