Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Die staatsbürgerliche Gleichberechtigung und die jüdischen Aerzte
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 151 (sequence 2)
- Language
- German
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Die staatsbürgerliche Gleichberechtigung und die jüdischen Aerzte. 151 der Betreffende angehört. Hat doch auch das religiöse Bekenntnis Lei dem jetzigen Stande der medizinischen Forschung mit der Ausübung der Heilkunde nicht das Mindeste zu schaffen! Heute aber muß in vielen Fällen ein Vertreter oder Assistenzarzt einen bestimmten Glauben haben oder vielmehr, er darf einen gewissen Glauben, nämlich den jüdischen, nicht haben, wenn er als fähig und würdig erachtet werden soll. Wenn ein Privatarzt ausdrücklich einen christlichen Vertreter wünscht, so läßt sich dagegen vom Rechtsstandpunkte aus keine Einwendung erheben. Ja, es braucht nicht einmal ein Beweis dafür zu sein, daß antisemitische Gesinnung das Motiv für dieses Vorgehen bildet. Oft genug mögen die Verhältnisse stärker sein, als die bessere Einsicht des Einzelnen, und das Milieu eine „Rücksichtnahme auf die Stimmung der Bevölkerung" notwendig machen. Wenn selbst der preußische Herr Justizminister bei einer anderen Gelegenheit seine Maßnahmen mit dieser „Rücksichtnahme" verteidigen zu dürfen glaubte, so wird man einem Privatmanne gewiß das Recht zugestehen müssen, seine Angelegenheiten nach einer ihm zweckmäßig erscheinenden Weise zu regeln. Anders aber liegt die Sache, wenn es sich um amtliche, unter Staatsaufsicht stehende Stellen handelt. Man kann heutzutage fast keine Nummer medizinischer Fachzeitschriften mehr zur Hand nehmen, ohne darin amtliche Ausschreibungen von Assistenzarztstellen für öffentliche Krankenhäuser oder Anstalten Zu finden, die den Zusatz tragen, daß die Einsendung des Taufscheines für die Bewerbung. Bedingung ist.^ Nicht immer geht man so offen zu Werke, daß man Aerzte christlicher Konfession verlangt; zuweilen beschränkt man sich darauf, nur die Angabe der Konfession zu fordern. Wenn der Endeffekt in beiden Fällen zumeist wohl auch der gleiche sein dürfte, daß Aerzte jüdischen Glaubens eben ihres Bekenntnisses wegen von vornherein bei der Besetzung der Stellen ausgeschlossen werden, so schlägt die verbrämte Ankündigung doch wenigstens nicht dem Rechtsgefühle so ins Gesicht, wie die unverblümte eonäitio sine qua non des Taufscheines. Kommunale wie staatliche Krankenhäuser werden von allen Steuerzahlern ohne Unterschied des Glaubens unterhalten, und nichts rechtfertigt — so sollte man glauben — die Ausnahmestellung, die man den jüdischen Aerzten aufzwingt, indem man sie, gegen Gesetz und Verfassung, ihres Glaubens wegen von der Bewerbung ausschließt. Daß die deutschen Aerzte jüdischen Glaubens sich als minder-