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Im deutschen Reich · 1903-02-01 · Heft 2 (Februar 1903) · p. 150

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 2 (Februar 1903)
Article
Die staatsbürgerliche Gleichberechtigung und die jüdischen Aerzte
Date
1903-02-01
Page
150 (sequence 1)
Language
German
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150 Im deutschen Reich. Are staatsöürgerkiche Kleichöerechtrgurrg und die jüdischen Zerzte. Sehr als 30 Jahre sind seit der gesetzlichen Festlegung des Grundsatzes, daß die staatsbürgerlichen Zechte durch das Religionsbekenntnis in keiner Weise beeinflußt werden sollen, dahingegangen, und immer noch sind trotz dieser Zusage der Verfassung den deutschen Staatsbürgern jüdischen Glaubens eine Reihe von Beschränkungen auferlegt. Fast hat man sich an die beschämende Tatsache gewöhnt, daß hier zu Lande kein Jude aktiver Offizier werden kann, wahrend beispielsweise in Italien einer unserer Glaubensgenossen zur Zeit das verantwortungsreiche Amt des Kriegsministers bekleidet. Mit der Zulassung der Juden zur militärärztlichen Laufbahn steht es nicht viel anders, und wenn der große Mangel an Militärärzten die Verwaltung nicht dazu zwänge, aus der Not eine Tugend zu machen, würde sicherlich auch die Zahl der jüdischen Sanitätsoffiziere des Beurlaubtenstandes weit hinter der jetzigen Ziffer Zurückbleiben. Neuerdings mehren sich nun auch die Fälle, in denen Zivilärzte jüdischen Glaubens lediglich ihres Bekenntnisses wegen in ihren staatsbürgerlichen Rechten beschränkt werden. Die antisemitische Bewegung der beiden letzten Dezennien hat es zustande gebracht, daß sich die Verhältnisse auf diesem Gebiete von Grund auf geändert haben. Früher konnte man in den medizinischen Fachblättern keinerlei Bekanntmachungen privater oder amtlicher Natur lesen, in denen bei Vertretergesuchen, Ausschreibungen von Assistenzarztstellen oder Besetzung anderer Aemter von den Bewerbern die Beibringung eines Taufscheines verlangt wurde. Es war selbstverständlich, weil es das Interesse der Kranken erfordert, daß man in erster Linie nach der wissenschaftlichen Befähigung, der ärztlichen Tüchtigkeit und den persönlichen Charaktereigenschaften des Bewerbers fragte, ohne Rücksicht darauf, welcher der staatlicherseits anerkannten Religionsgemeinschaften

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