Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Die kaufmännische Ehre bei den Juden
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 146 (sequence 18)
- Language
- German
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146 Zm deutschen Reich. Wer eine solche Verpflichtung eiugeht, muß sie halten, und bemerkt dazu: ha-cMjjiib clial ‘al gufo „die Verpflichtung haftet in diesem Falle an seiner Person, sein Wort, seine kaufmännische Ehre ist obligiert." Dieses Beispiel ist darum so ungemein lehrreich, weil es uns zeigt, wie gerade die kaufmännische Ehre, die in dem Kampf zwischen Leben und Ideal, zwischen Moral und Nützlichkeit den kürzeren gezogen zu haben schien, daß gerade sie den Pfeiler bildet, auf den die neue Ordnung der Dinge sich gründet. Schon in der Mischnah wird mit aller Schärfe der Unterschied zwischen dem moralischen und dem juridischen Standpunkte hervorgehoben und auf den Verzug der Moral mit allem Nachdruck hingewiesen. Wenn einer auch nach den aufgestellten juridischen Normen von einem geschlossenen Vertrage zurückzutreten das Recht hat, so soll er aus moralischen Gründen, auch wenn er sich dadurch geschädigt weiß, bei seinem Worte bleiben. Es wird gelehrt (Baba rrkdzia, Abschnitt IV, Mischnah 2): „Der das Zeitalter der Sintflut und des babylonischen Turmbaues büßen ließ (also Gott), wird auch den büßen lassen, der sein gegebenes Wort nicht hält." Hier kennen aber die Talmudisten eine bemerkenswerte Ausnahme, welche in unserer Zeit von besonders aktuellem Interesse ist. Ein Arbeiter darf stets vom Vertrage einseitig zurücktreten und die Arbeit einstellen, er kann im Falle der Arbeitseinstellung weder strafrechtlich verfolgt noch auf Kontrakterfüllung oder auf Schadenersatz verklagt werden. Die Rechtsgiltigkeit eines Vertrages ist bedingt durch die Freiwilligkeit beider vertragschließender Teile. Der Arbeiter ist aber niemals in dem Stande einer freien Entschließung, er ist gezwungen, den Arbeitsvertrag einzugehen; denn wie Raschi, der große Kommentator, wörtlich sagt: scliezeriq limesonot „er steht unter dem Hungerzwang" oder unter der „Hungerknute", ein Schlagwort, welches die Sozialisten von den Talmudisten hätten entlehnen können. Das Bestreben, die Anwendung verwerflicher Mittel im harten Konkurrenzkämpfe hintanzuhalten, hat in neuerer Zeit in einigen Staaten zu der Bildung des sowohl die Gesetzgebung, als die Judikatur vielfach beschäftigenden Rechtsbegriffes der Ooneurrenee deloyale den Anlaß gegeben. Schon der Talmud hat den Fragen des „unlauteren Wettbewerbes" seine Aufmerksamkeit zugewendet. Kunden anzulocken durch die Anwendung von Mitteln, welche nicht aus der Sache des Verkehrs selbst sich ergeben, wird verpönt. Alte gebrauchte Gegenstände dürfen nicht mit dem täuschenden Schein der Neuheit umgeben