Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Die kaufmännische Ehre bei den Juden
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 145 (sequence 17)
- Language
- German
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Die kaufmännische Ehre bei den Juden. 145 jüdischen Fleischer ein christlicher Kunde und kaust von ihm Fleisch. In diesem Falle muß nicht, aber kann der Jude annehmen, daß der Christ nur darum gerade zu einem jüdischen Fleischer kommst weil er stillschweigend voraussetzt, daß er dort nur koscheres Fleisch erhalt. Gibt ihm der Jude nun trotzdem tresenes Fleisch, so ist er Z-ousb da’at. Und ausdrücklich heißt es hierbei im Traktat Cbullin: „Diese Rücksicht gilt gegen Juden wie gegen NichLjuden". Die Glücksspiele erfuhren harte Beurteilung. Jedem, der solchem Gewerbe obliegt, wurde die bürgerliche Achtung abgebrochen, weil, wie es wörtlich heißt, sche'eno 'oseq b'jiscbubo schel 'olam: „er keine produktive Tätigkeit entfaltet." Sie sehen, daß unsere Antisemiten mit Schlagworten hausieren, welche die alten Talmudisten geprägt haben. Der Begriff des Glückspiels wird sehr weit gefaßt. Die Tendenz, den wirtschaftlich Schwachen vor gewinnsüchtiger Ausbeutung seiner Notlage zu schützen, ist ersichtlich, wenn ein Rechtsgeschäft für ungiltig erklärt wird, durch welches der Landwirt die Ernte des kommenden Jahres oder das noch ungeborene Kalb verkauft. Solche Rechtsgeschäfte sind, wie man aus den ersten Blick sieht, Nolverkäufe, haben dabei den Charakter von Spiel und Wette, können ihrer ganzen Natur nach nur unter sehr ungünstigen Bedingungen für den Landwirt abgeschlossen werden und sind geeignet, seinen wirtschaftlichen Rum herbeizuführen. Und darum sagt der Talmud: Ln adam rnaqne dabar schelo ba le'olam (Jebamoth 93a, Gittin 13b, 42b, Kidduschin 63b, Baba mezia 33b, Baba batra 79b, 127b. 131b, 141 b, 157b) „Es darf niemand ein Objekt verkaufen, solange es noch nicht in Wirklichkeit vorhanden ist." Dieser spezifisch talmudische Rechtsgrundsatz war aber geeignet, in seiner Konsequenz jedes Zeit- und Termingeschäft, ja selbst jeden reellen größeren Lieferungshandel unmöglich zu machen. Vermutlich hängt es damit zusammen, wenn der Talmud berichtet, daß dieser halachische Rechtsgrundsatz durch acht Generationen, von Rabbi Akiba bis R. Huna, Anfechtung erfahren hat (Jebamoth 93 a). Wer zu großen Lieferungen in Getreide oder Vieh sich verpflichtet hat, für den ist es unmöglich, mit dem Ankauf zu warten, bis jedes Körnchen Getreide oder jedes Stück Vieh zur Stelle ist. Endlich hat dann das rabbinische Gesetz solche Lieferungsabschlüsse gestattet (Choschen mischpat Kap. 60, § 6). Wohl darf die Ernte, solange sie nicht in der Scheune ist, niemals den Gegenstand eines Kaufvertrages bilden. Ällein der Verkäufer darf ad personam die Verpflichtung eingehen, Getreide oder Vieh zu einem bestimmten Preise zu liefern. Der Schulchan arukh sagt: