Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 127 (sequence 7)
- Language
- German
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Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg. 127 Gesetzes über die kirchliche Organisation der Juden haben heute noch Geltung. Die Einsetzung einer staatlichen Behörde als Spitze des jüdischen Kirchenwesens hat sich im Laufe der Zeit als höchst wertvoll erwiesen, da hierdurch der Charakter der jüdischen Glaubensgemeinschaft als einer staatlich anerkannten Religionsgesellschaft in unzweideutigster Weise zum Ausdruck kam und eine offizielle Vertretung der jüdischen Glaubens-Interessen bei der Regierung geschaffen wurde. So große Fortschritte das Gesetz vom 25. April 1828 für die rechtliche Stellung der Juden im Vergleich mit dem früheren Zustand brachte, so konnte es doch den sich immer mehr Bahn brechenden freieren Anschauungen des 19. Jahrhunderts und der fortschreitenden Entwicklung des Geschäftsverkehrs nicht Genüge leisten, und es dauerte nicht lange, bis Wünsche auf Revision des Gesetzes und Aufhebung der darin noch enthaltenen beschränkenden Bestimmungen laut wurden. Aber erst der Sturm des Revolutionsjahres 1848 brachte eine Aenderung. Die von der deutschen Nationalversammlung zu Frankfurt er. M. beschlossenen Grundrechte enthielten den Satz: „Durch das religiöse Bekenntnis wird der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte weder bedingt noch beschränkt. Den staatsbürgerlichen Pflichten darf dasselbe keinen Abbruch tun." Das württembergische Ministerium veröffentlichte am 14. Juni 1849 die Grundrechte im Regierungsblatt und versah gerade diesen Satz mit der Erläuterung: „Sämtliche Benachteiligungen und Unterschiede des öffentlichen und Privat-Rechtes, welche das Gesetz bisher an das Bekenntnis einer anderen, als der drei christlichen Konfessionen knüpfte, sind aufgehoben. Insbesondere findet hiernach die Mehrzahl der in der ersten Abteilung des Gesetzes vom 25. April 1828 über die bürgerlichen Verhältnisse der Israeliten enthaltenen Bestimmungen keine Anwendung mehr." Nach dem kläglichen Ausgang der Revolutionsbewegung erklärte, der deutsche Bundestag durch Beschluß vom 23. August 1851 die sog. Grundrechte des deutschen Volkes für aufgehoben. Dieser Beschluß wurde für Württemberg durch Königliche Verordnung vom 5. Oktober 1851 bekannt gegeben mit dem Beisatz, die Grundrechte hätten in Württemberg niemals gesetzliche Geltung gehabt. Mit Verordnung vom gleichen Tage wurde jedoch verfügt, daß die feit Einführung der deutschen Grundrechte eingehaltenen Vorschriften in Betreff der Rechtsverhältnisse der Israeliten bis auf weitere gesetzliche Normierung auch fortan in Anwendung zu bringen seien. Diese liberale Regung reute die Regierung bald wieder, und sie legte im Jahre 1852 dem Landtag einen Gesetzentwurf vor, demzufolge