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Im deutschen Reich · 1903-02-01 · Heft 2 (Februar 1903) · p. 126

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 2 (Februar 1903)
Article
Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg
Date
1903-02-01
Page
126 (sequence 6)
Language
German
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12(5 Im deutschen Reich. Königreich einheimischen Israeliten genießen, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz eine Ausnahme begründet, die Rechte der württembergischen Untertanen." Aufgehoben werden von dem Gesetz das Verbot, daß Juden ihre Forderungen an Christen nicht an andere Christen abtreten dürfen, ferner die besonderen Abgaben an Schutz- und Schirmgeld. Ein bloß persönliches Schutzrecht ohne erbliches Bürgerrecht darf nicht mehr erteilt werden. Vorgeschrieben wird den Juden, daß sie einen bestimmten Familiennamen annehmen. Sie haben das Recht -der freien Ausbildung, das Recht zum Betrieb wissenschaftlicher Erwerbszweige, wie der Advokatur, Heil- und Wundarzneikunde, ferner das Recht zur Ausübung aller anderen Gewerbe. Nur darf die Zahl der jüdischen zünftigen Detailhandlungen in keiner Gemeinde ohne Zustimmung des Gemeinderates durch Errichtung neuer oder Erwerbung christlicher Detailhandlungen vermehrt werden. Der Erwerb .von Liegenschaften, auch von Höfen und Gütern zu eigener Bewirtschaftung, ist ihnen gestattet, dagegen ist der Güterhandel verboten. Ein erkauftes Gut darf von dem jüdischen Besitzer erst, wenn er es drei Jahre lang bewirtschaftet hat, verkauft oder verpachtet werden. Gegen den jüdischen Handel richtet sich die Vorschrift, daß bei allen Verträgen, Verschreibungen und drgl. sich die Israeliten bei Strafe der Nichtigkeit der deutschen Sprache und Schrift, sowie der christlichen Zeitrechnung bedienen müssen. Diejenigen Juden, welche eine der vom Gesetz aufgeführten Arten des Schacheryandels betreiben, werden von besonderen Nachteilen betroffen: Es wird ihnen die Ansässigmachung und Verehelichung erst nach zurückgelegtem 35. Lebensjahre gestattet. Sie können den Beweis für eine Forderung nicht durch die Unterschrift des Schuldners erbringen u. s. s. Hinsichtlich der ausländischen Juden wird im Gesetz ausdrücklich ausgesprochen, daß es bei den bestehenden Gesetzen und Verordnungen verbleibe. In dem Gesetze vom 25. April 1828 ist auch das Kirchenwesen der Israeliten geordnet. Es wird die Bildung von israelitischen Kirchengemeinden angeordnet und bestimmt, daß jeder in Württemberg ansässige Jude Genosse einer solchen Gemeinde sein muß. Die Aufsicht über das israelitische Schul- und Kirchenwesen wird einer von der Regierung bestellten Oberbehörde übertragen, welche aus einem Regierungskommissar und mindestens vier israelitischen Beisitzern bestehen soll. Die Rabbiner werden auf Vorschlag der Oberkirchenbehörde von der Regierung ernannt. Ebenso unterliegt die Bestellung der Lehrer und Vorsänger der staatlichen Genehmigung. Die Oberkirchenbehörde hat dafür zu sorgen, daß die nötigen Mittel für die Kirchen-Bedürfnisse aufgebracht werden. Die Bestimmungen, des

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