Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 128 (sequence 8)
- Language
- German
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128 Fm Deutschen Reich. die Verordnung vom 5. Oktober 1851 außer Wirksamkeit gesetzt und für die Rechtsverhältnisse der Israeliten das Gesetz vom 5. April 1828 wieder als allein maßgebend erklärt werden sollte. Die zweite Kammer lehnte den Entwurf jedoch mit der Motivierung ab, daß die Emanzipation der Juden in höherem Grad, als dies nach der Gesetzgebung von 1828 der Fall sei, eine anerkannte Forderung der Zeit, Humanität und Gerechtigkeit sei. Eine weitere Etappe im Fortgang der Emanzipation war das Gesetz vom 31. Dezember 1861, welches die Verfassung vom 25. September 1819, die, wie oben erwähnt, den vollen und unbedingten Genuß der staatsbürgerlichen Rechte von der Angehörigkeit zu einem der drei christlichen Glaubensbekenntnisse abhängig machte, durch Streichung dieses Erfordernisses abänderte. Den Schlußstein der württembergischen Emanzipations-Gesetzgebung bildet das Gesetz betr. die bürgerlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen vom 13. August 1864: Durch dasselbe wurden alle im Königreich Württemberg einheimischen Israeliten den übrigen Staatsangehörigen in allen Beziehungen gleichgestellt und die Bestimmungen des Gesetzes von 1828, abgesehen von den das Kirchenwesen betreffenden, aufgehoben. Das obenerwähnte Gesetz beschränkt sich auf die einheimischen Juden, und es blieb der Reichsgesetzgebung Vorbehalten, nach allen Richtungen die vollständige Gleichstellung der verschiedenen Glaubensbekenntnisse in Württemberg zur Anerkennung zu bringen durch das Gesetz vom 3. Juli 1869, in Verbindung mit Art. 3 der Reichsverfassung.