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Im deutschen Reich · 1903-02-01 · Heft 2 (Februar 1903) · p. 125

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 2 (Februar 1903)
Article
Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg
Date
1903-02-01
Page
125 (sequence 5)
Language
German
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Rechtliche Stellung Der Juden in Alt-Württemberg. 125 Hauptschluß vom 25. Februar 1803, den Preßburger Frieden vom 26. Dezember 1805 und Leu Eintritt in den Rheinbund auf Grund des Pariser Vertrages vom 12. Juli 1806 erwarb Württemberg große, bis dahin reichsunmittelbare geistliche, reichsstädtische, fürstliche und gräfliche Gebiete, so die Reichsstädte Heilbronn, Eßlingen, Hall, Rottweil, Gmünd, die Hohenloheschen Fürstentümer u. a. mehr. Durch alle diese Erwerbungen wurde Württemberg, das mit dem 1. Januar 1806 zum Königreich erhoben wurde, dem Umfang nach mehr als verdoppelt. In einem Teile der neuen Gebiete waren Zahlreiche Juden ansässig und es wurden im Jahre 1808 in Württemberg 1134 Judenfamilien mnt 5268 Köpfen Z gezählt. Die Regierung sah das Ungenügende des die Juden betreffenden alten Rechtszustandes ein und suchte durch eine Reihe von Verfügungen Abhilfe Zu schaffen. Der Leibzoll wurde 1808 aufgehoben. Es wurde verordnet, daß die Juden das volle Untertanen-Recht erwerben konnten. Es wurde ihnen gestattet, Gewerbe zu treiben; die Aufnahme in die Zünfte wurde ihnen gewährleistet. Sie durften auch Grundeigentum zu eigener Bewirtschaftung erwerben. Die Juden waren andererseits allen bürgerlichen Lasten, der Staats- und Gemeinde-Frohupflicht und der Militärpflicht unterworfen. In der württ. Derfassungsurkunde vom 25. Sept. 1819 ist in § 27 ausgesprochen: „Jeder ohne Unterschied der Religion genießt im Königreich ungestörte Gewissensfreiheit. Den vollen Genuß der staatsbürgerlichen Rechte gewähren die drei christlichen Glaubensbekenntnisse. Andere christliche und nicht christliche Glaubensgenossen können zur Teilnahme an den bürgerlichen Rechten nur in dem Verhältnis zugelasien werden, als sie nicht durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten gehindert werden." Nach § 135 der Verfassung konnte ferner als Mitglied der Ständeversammlung nur gewählt werden, wer einem der drei christlichen Glaubensbekenntnisse angehörte. Eine umfassende Regelung der Verhältnisse der Juden brachte das Gesetz vom 25. April 1828 betr. die öffentlichen Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen. Das Gesetz verschaffte den Juden iw wesentlichen die bürgerliche Gleichstellung und, soweit es Ausnahmebestimmungen gab, verfolgte es den wohlmeinenden Zweck, die Juden dem Handel zu entfremden und anderen Berufen zuzusühren. Von seinen Bestimmungen ist anzuführen der an die Spitze gestellte Satz:,, Die im x) Bei der Volkszählung vom 1. Dezember 1900 zählte man 11916 Inden in Württemberg.

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