Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 124 (sequence 4)
- Language
- German
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124 Im deutschen Reich. achtlassung der von ihren Vorfahren gegebenen Bestimmungen Juden in Württemberg ausgenommen. Herzog Eberhard Ludwig (1677 bis 1733) gestattete seiner Maitresse Frau von Gräveuitz, in dem von ihr angekauften Orte Freudenthal Juden anzusiedeln. Unter Herzog Carl Alexander (1733—1737) spielte ein Jude Joseph Süß Oppenheimers) .in der Geschichte „Jud Süß" genannt, eine große Rolle. Nach seinem Sturze hatten die Juden allerhand Unannehmlichkeiten auszuhalten, sie wurden auf der Straße verspottet, verhöhnt und mißhandelt. Einigen Juden wurde der Schutz aufgekündigt und sie des Landes verwiesen. Auf die Beschwerde der Stände über die Duldung der Juden versprach die Regierung im Landtagsabschied von 1739, die Juden aus dem Lande hinauszuschaffen. Schon im Jahre 1747 waren wieder Juden in Stuttgart, ansässig. Herzog Carl Friedrich- (1737—1793) nahm Juden als Hoffaktoren an und erteilte anderen einzelnen Juden Schutzbriefe. In der rechtlichen Stellung der Juden brachte das 18. Jahrhundert, vom Reckte des Aufenthalts abgesehen, keine wesentliche Aenderuug. Noch immer durften sie nur auf Märkten handeln und waren ihr sonstige Verträge ungilng, wenn sie nicht von der Obrigkeit bestätigt waren. Erst durch ein Regierungsreskript von 1773 wurde ihnen der Handel mit Christen auch außerhalb der Märkte gestattet, „solange nichts Wucherliches dabei vorgehe." Die Juden unterlagen dem Leibzoll. In den Schutz wurden sie nur ausgenommen, wenn sie sich über ein bestimmtes Vermögen ausweisen konnten. Kennzeichnend für den Polizeistaat des 18. Jahrhunderts ist die Behandlung, welche die rituelle Beschneiduug erfuhr. Eine Resolution der Regierung vom 18. Februar 1729 besagt, die Juden sollen damit zum Lande hinausgewiesen werden, „weil dieses ein in Teutschland nicht tolerierter und mit sonderbaren und eklatanten Ceremonien vorgehender Actus ist." Später wurde verfügt, daß gegen Erlegung einer Taxe von 40 sl. an den Armenkasten in Stuttgart oder an das Zucht- und Arbeitshaus in Ludwigsburg die Beschneidung gestattet, doch zur Verhütung dieses Falls die hochschwangeren jüdischen Frauen aus dem Lande entfernt werden sollen. Verschiedene Juden, welche ohne obrigkeitliche Erlaubnis die Beschneidung vornehmen ließen, wurden in Geldstrafe genommen. Die gründliche Umwälzung, welche dem Staate Württemberg im Napoleoniscken Zeitalter zu teil wurde, mußte auch für die Verhältnisse der Juden Folgen haben. Durch den Reichsdeputations- 0 Vgl. Januarheft dieser Zeitschrift.