Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 123 (sequence 3)
- Language
- German
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Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg- 123 noch ein Gewerbe treiben dürften. Seine im Jahre 1498 errichtete Regimentsordnung spricht sich dahin aus, daß „die nagenden Würm", die Juden, im Fürstentum nicht gehalten und auch die Nachbarn ersucht werden sollen, sie nicht in ihrem Gebiete Zu dulden. Diese Verordnungen wurden in der Praxis offenbar nicht allzustrenge befolgt. Denn Herzog Ulrich sah sich veranlaßt, in einer Landes-. Ordnung von 1521 die Bestimmung über Austreibung der Juden aus dein Lande und das Verbot des Verkehrs nüt ihnen zu wiederholen. Merkwürdig ist, daß ein Beamter dieses judenfeindlichen Fürsten es war, welcher bei der um jene Zeit durch den getauften Juden Pfefferkorn und die Kölner Dominikaner gegen das gesamte jüdische Schrifttum angefachten feindseligen Bewegung sich der Juden kräftig und wirksam annahm. Es war dies der herzoglich württembergische Rat und berühmte Gelehrte Johannes Reuchlin. Die Reformation, in deren Verlauf Württemberg ein streng lutherisches Land wurde, stimmte die Gemüter gegen die Juden nicht milder. Herzog Christoph, der Nachfolger Ulrichs, duldete keine Juden in seinem Lande und bemühte sich, allerdings vergeblich, beim deutschen Reichstag, die Vertreibung der Juden aus dem ganzen Deutschen Reiche durchzusetzen. Wenn es trotz aller Verfügungen schwer gelang, die Niederlassung von Juden auf württembergischem Gebiete ganz zu verhüten, so konnte man noch weniger verhindern, daß sie von benachbarten Gebieten aus im Lande Geschäfte trieben, und es bildeten sich denn für den Verkehr mit ihnen folgende Rechtssätze aus: Prinzipiell durfte kein Jude in Württemberg wohnen oder nur sich länger aufhalten. Dagegen konnten fremde Juden mit gehörigem Ausweis ihrer Obrigkeit auf offenen Märkten in Württemberg um bares Geld handeln. Jeder andere Vertrag, den ein württembergischer Untertan mit einem Juden abschloß, war nur gütig, sofern er amtlich genehmigt war. Ohne solche Bestätigung, welche nur erteilt werden durfte, wenn der andere Teil durch das Geschäft nicht benachteiligt wurde, war der Vertrag null und nichtig, und verfiel überdies der württembergische Untertan in eine Polizeistrafe. Die Abtretung einer einem Juden gegen einen Christen Zustehenden Forderung an einen andern Christen war nach Reichsrecht ungiltig. Gegen Ende des 16. Jahrhunderts und dann im 17. Jahrhundert, insbesondere während des dreißigjährigen Krieges, ließen, sich wieder Juden in größerer Anzahl in Württemberg nieder, trotzdem die alten Vorschriften öfters erneuert wurden. Im Laufe des 18. Jahrhunderts wurden von den Regenten unter bewußter Außer-