Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 122 (sequence 2)
- Language
- German
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122 Im deutschen Reich. bergischer Chronist bezeichnender Weise, er habe alle Judenschulden für erloschen erklärt „biz uf die Zeit, als man die Juden gemeinlich in deutschen landen slug." In das Jahr 1349 fallen ja die Schrecken der Pest, des sogen, schwarzen Todes, und der sich daran anschließenden grausamen Verfolgungen der Juden, die man beschuldigte, die Brunnen vergiftet und dadurch die Pest böswillig hervorgerufen zu haben. Ob auch im Gebiet der Grafschaft Württemberg Greuelszenen gegen die Juden vorkamen, wie sonst überall im heiligen römischen Reich deutscher Nation, ist nicht bekannt. Im Jahre 1390 befaßte sich ein Erlaß des Kaisers Wenzel wiederum mit den Judenschulden, deren Ablösung gegen eine an den Kaiser zu entrichtende Summe den Bewohnern von Schwaben freigestellt wurde. Graf Eberhard von Württemberg Zahlte zu diesem Zwecke 2000 Gulden an den Kaiser. Die Machtvollkommenheit, mit dem Vermögen der Juden in der geschilderten Weise zu verfahren, leiteten die Kaiser daraus ab, daß die Juden ihrer Gewalt und ihrem Schutze direkt unterstellt, daß sie ihre „Kammerknechte" waren. Sie gestatteten den Juden Ansiedelung und Aufenthalt in den deutschen Landen. Für den seitens der Fürsten und des Volkes meist sehr wenig respektierten Schutz hatten die Juden eine Abgabe an die kaiserliche Kammer abzuführen- Die Juden erhielten von den Kaisern das Privileg, Geld gegen Zinsen auszuleihen, was den Christen nach kanonischem Rechte verboten war. Da die Juden vom Betrieb des Handwerks und der Landwirtschaft grundsätzlich ausgeschlossen waren, da ferner die Geldzirkulation auch zrr damaliger Zeit ein durch Rechtssätze nicht aus der Welt zu schaffendes wirtschaftliches Bedürfnis war, konnte es nicht ausbleiben, daß die Juden vornehmlich dem Geldgeschäfte sich zuwendeten. Die ihnen auferlegten hohen Auflagen zwangen sie, hohe Zinsen zu nehmen und machten sie in natürlicher Wechselwirkung beim Volke so furchtbar verhaßt. Das Vorrecht, Zinsen zu nehmen, gestaltete sich für die Juden zu einem xrivile^ium oäiosum im wahrsten Sinne des Wortes. Im Laufe des 15. Jahrhunderts erwarben die Grafen von Württemberg vom Kaiser das Judenschutz-Regal. Für ihr Land übten sie von nun an das Recht aus, Juden in den Schutz aufzunehmen und zu besteuern. Sie machten jedoch von der Befugnis, Juden zuzulassen, nur geringen Gebrauch, da sie ihnen fast durchweg ungnädig gesinnt waren. Graf Eberhard im Barte, im Jahre 1495 zum Herzog erhoben, jener Fürst, der nach dem Liede: „Preisend mit viel' schönen Reden" die Untertanentreue als sein köstlichstes Gut pries, verfügte wiederholt, daß die Juden in Württemberg weder wohnen,