Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1903)
- Article
- Rechtliche Stellung der Juden in Alt-Württemberg
- Date
- 1903-02-01
- Page
- 121 (sequence 1)
- Language
- German
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Im deutschen Keich. Zeiilchvift des Leutrslnemns Sestslher LtsstsbgrZer DWks EltskU Erscheint xulölfmal im Znhrr. IX. Jcrbr-g. Berlin, Februar 1903. Wr'. 2. Rechtliche Stellung der Juden in Klt-Württemöerg?) Von Rechtsanwalt vr. Wolf - Stuttgart. älteste, uns bekannte Spur der Anwesenheit von Inden im Lande Württemberg findet sich im Steuerbuch der Stadt Stuttgart vom Jahre 1350, in welchem eine „Judengasse" aufgeführt ist. Etwas Näheres über die Schicksale der Bewohner des Ghettos der gräflich württembergischen Residenz ist nicht überliefert. Ganz klein kann die Gemeinde nicht gewesen sein, da im Zinsbuch auch einer Judenfchule Erwähnung getan wird. Aus der gleichen Zeit etwa stammen einige historische Dokumente, welche Württemberg in Verbindung mit Juden bringen. Kaiser Ludwig der-Bayer gebot in einem Erlaß vom Jahre 1346, daß die Grafen Eberhard und.Ulrich von Württemberg von allen Schulden befreit sein sollen, welche ihr Vater bei den Juden in Schlettstadt gemacht hatte, und daß diese Juden die Schuldurkunden an die Grafen herauszugeben haben. ' Noch gründlicher verfuhr Kaiser Karl IV. im Jahre 1349, indem er die genannten Grafen und alle ihre Untertanen sämtlicher Schulden ledig sprach, die sie bis zum 1. April 1349 irgend bei Inden gemacht hatten. Von dem letzterwähnten Erlaß sagt ein alter württem- *) Vortrag des Verfassers in der Stuttgart-Loge.