Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 9 (1903)
- Issue
- Heft 1 (Januar 1903)
- Article
- Berlin
- Date
- 1903-01-01
- Page
- 90 (sequence 10)
- Language
- German
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Im deutschen Reich. 80 Hane. Der Anspruch auf Buße schwebe vollständig in der Luft. Schließlich sei unser Strafverfahren doch nicht dazu da, um Schweizer Gastwirten auf die Beine zu helfen. Der Gerichtshof verurteilte den Grafen Pückler auf Grund des § 186 zu 450 Mark Geldstrafe, eventuell 30 Tagen Gefängnis. Der Angeklagte habe die beiden Privatkläger, denen auch die Publikationsbefugnis zugesprochen wurde, ohne Unterlage in der gröblichsten Weise beleidigt. Der Antrag auf Buße wurde abgelehnt, da er nicht substanziiert sei. Die „Staatsbürger-Ztg." berichtete am 7. Januar, daß der Inhaber des „Deutschen Hofes", Luckauerstraße, sich trotz seiner Zusage weigerte, den Saal zu einer Versammlung, in der Graf Pückler spricht, herzugeben. Ob die Behauptung richtig sei, daß die jüdischen Gäste des Lokals mit Boykott gedroht haben, wisse sie nicht. Mit anderen Worten heißt dies, daß Herr Kromrey nickt auf Veranlassung jüdischer Gäste, sondern aus eigener Initiative einen Entschluß gefaßt hat, der ihm Ehre macht. Vor der fünften Strafkammer des Berliner Landgerichts I! standen sich am 12. d. Mts. Herr Professor D. Dr. H. L. Strack und Herr Pastor Krösell aus Kloxin als Kläger und Widerkläger gegenüber. Zn dem Strafprozeß wider den antisemitischen Buchhändler Dewald wegen Herausgabe der Winter-Kouitz-Postkarten wurden seinerzeit seitens des Angeklagten die Ladung des Professors Rohling in Wien, des Professors Ecker in Trier und des Pastors Krösell zu Kloxin als Sachverständigen beantragt, um dem Gutachten des Professors Strack gegenüber zu bekunden, daß der Talmud den Ritualmord empfehle. Dr. Strack äußerte sich gegen die Ladung dieser drei Herren in abfälliger Weise und insbesondere inbezug auf Pastor Krösell: „Dem hat ja jetzt das Konsistorium glücklicherweise die Fortsetzung seiner Hetzreden verboten." Infolge dieser Aeußerung klagte Pastor Krösell wegen Beleidigung. Dieser antwortete mit einer Widerklage, weil viel früher Pastor Krösell gelegentlich von Vorträgen, die er in Kyritz und Arnswalde gehalten hat, die Qualifikation des Professors Strack als' Talmudforscher bemängelt und Worte gebraucht hatte, wie „Verbrecherschutz", „Geschcchtsverdrehung" re. In der ersten Verhandlung vor dem Schöffengericht wurden der Kläger und der Verklagte zu 10 Mark Geldstrafe verurteilt. Beide legten Berufung ein. Dem Gerichtshof blieb die Entscheidung erspart, denn nach vierstündigem lebhaften Redekampfe verglichen sich die Parteien und zogen Klage und Widerklage zurück. Unter der Überschrift: „Eine neue Spur in der Konitzer