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Im deutschen Reich · 1903-01-01 · Heft 1 (Januar 1903) · p. 89

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 1 (Januar 1903)
Article
Berlin
Date
1903-01-01
Page
89 (sequence 9)
Language
German
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Korrespondenzen' 89 daß dieselbe vergiftet gewesen sein müsse, und habe sie mit dem Ausruf „Verfl.. . Dreckzeug!" wieder ausgespien. Hätte er die Suppe ganz aufgegessen, so wäre er sicher eine Leiche gewesen; so sei er aber mit starken Leibjchmerzen davongekommen. Er habe unmitielbar daraus den unheimlichen Ort verlassen und sei nach Winterthur übergesiedelt. Br nannte den Gastwirt in seiner Rede ferner einen „von Juden bestochenen Schuft", einen „Lump, der für einige tausend Franks Sündenlohn einen Germanen um dre Ecke bringen wollte", eine „Kanaille die mit glühenden Zangen zu Tode geschunden werden müßte" und dergleichen mehr. Die Rede wurde durch eine unter Verantwortlichkeit des Grasen Pückler erschienene Extraausgabe der „Staatsbürger- Zeitung" weiteren Kreisen bekannt gemuckt und kam auch zur Kenntnis des Herrn Etter zu Hauptwiel, der in Gemeinschaft mit seinem Angestellten H. Oberhänsli — dem als „Judenbengel" bezeichneten dritten Tischgast — die Privatklage auf Grund des § 187 anstl engte. Der Rechtsanwalt des Klägers beantragte eine nachdrückliche Bestrafung. Dre Schmähungen des Angeklagten seien so grob, daß man thatsächlich mit einem in einem anderen Prozeß vernommenen Sachverständigen eigentlich der Frage näher treten müßte ob derjenige, der so etwas ausspricht, noch den normalen Menschen zuzurechnen sei. Graf Pückler halte sich aber selbst für so gesund, daß er einen den gegenteiligen Standpunkt vertretenden Sachverständigen auf Pistolen gefordert habe; irgend ein Staatsanwalt habe auch noch nicht Veranlassung genommen, die geistige Gesundheit des Grasen Pückler anzuzweifeln, und so sei dieser für das, was er sage, voll verantwortlich. Die beiden Privatkläger seien christliche und arische Männer; im „Löwen" zu Hauptwiel verkehren die Ortsangesessenen als Stammgäste, und der Graf habe gar keine Veranlassung gehabt, über fremde Männer, die ihm nie etwas zu Leide getan, in dieser Weise herzufallen. Die Behauptungen des Angeklagten seien durch nichts erwiesen. Wenn er wirklich glaube, er sei der Retter des deutschen Volkes, so habe er doch nicht das Recht, mit der Ehre fremder Menschen zu spielen. Er müsse also streng bestraft werden. . Außerdem sei Herr Etter pekuniär schwer geschädigt und beanspruche eine Buße von 2000 Mark. — Der Rechtsanwalt des Beklagten bestritt die Anwendbarkeit des § 187. Graf Pückler, der durchaus geistig gesund sei, fei der Ueberzeugung, daß ein Vergistungsverfuch vorlag; er sei ja auch nach der Suppe krank geworden. Er könne den Wahrheitsbeweis allerdings nicht führen; man muffe berücksichtigen, daß Graf Pückler in einem scharfen Kampf stehe, und. man in einem solchen Kampfzustande auch manchmal über die Schnur

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