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Im deutschen Reich · 1903-01-01 · Heft 1 (Januar 1903) · p. 21

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
9 (1903)
Issue
Heft 1 (Januar 1903)
Article
Josef Süß Oppenheimer
Date
1903-01-01
Page
21 (sequence 8)
Language
German
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21 Josef,5üB Lwnbeimcv. inttc hatte, war doch sein Rat bei ihnen von großem Belang, und in seiner Vertrauensstellung zum Herzog war er der unverantwortliche und doch nicht selten ausschlaggebende Berater desselben. Die hohe Stellung des Süß hatte die Zahl seiner Feinde nur vermehrt, die Feindschaft selbst nur gesteigert. Die Gelegenheit, sie zu zeigen, bot die 1736 eingetretene Münzknsis, welche man ihm zur Last legte. Aber die vom Herzoge auf Antrag des Süß eingeleitete Untersuchung erwies, daß diesen gar keine Schuld treffe, was der Herzog offen erklärte, ft Die volle Abrechnung zog sich aber bis in den Sommer des Jahres 1736 hin, Süß drängte, der Münzmeister Breuer ebenso, beide wollten von allen Pflichten betreffs der Münze entlastet sein. Noch viel größer war aber die Mißstimmung über die Münze im Lande; es war die Annahme verbreitet, Süß habe dieselbe zu seiner Bereicherung ausgenutzt, teilweise in vertragswidriger betrügerischer Weise!-) Neuen Stoff zu großen Aerger über den Juden Süß bot auch noch der im November vom Herzog dekretierte Erlaß, der dem Geheimen Finanzrat Süß gnädigst verstattete, eine Anzahl von Juden im Laude ansiedeln zu lassen und dabei bedungen hatre, daß keine anderen Juden in's Land kommen und „darin trafigieren solten, es sehe denn, daß sich dieselben mit einer besonderen schriftlichen Erlaubniß legitimierten."2) So kamen Juden, die bisher nur in Gochsheim, Aldingen und Freadenthal wohnen durften, nach Stuttgart und insbesondere nach Ludwigsburg, also in die Residenzorte. Gegen Ende des Jahres erließ der Herzog eine neue finanziell wichtige Anordnung, welche den Aerger noch steigerte. Es bestand bislang eine Titular-Rats-Deputation, welche darüber zu wachen hatte, daß bei Eheschließungen und Todesfällen die vermögensrechtlichen Ordnungen innegehalten werden sollten. Es war aber darüber Klage geführt worden, daß diese Aufsicht nicht ausreichend geübt worden sei, und gerade die Vermögenderen unrichtige Angaben gemacht hätten. Es wurde deshalb die Deputation in ein förmliches Kollegium umgewandelt, das alle in das Inventar- und Teilungswesen emschlagenden Geschäfte zu besorgen und dabei bei den Hof- und Staatsbeamten nicht wie bisher Inventar- und Teilurgskosten anzurechnen, sondern eine Taxe zu fordern hatte, außerdem aber nachforschen sollte, ob bei den bisherigen Jnventarien und Teilungen gerecht verfahren sei. Diese an sich gewiß verständliche und notwendige Neuordnung brachte einen panischen Schrecken in viele 4) Erlaß vom 20. März 1736. ft Sammelband II, Stück 5, S. 19-20.

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