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Im deutschen Reich · 1902-12-01 · Heft 12 (Dezember 1902) · p. 694

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 12 (Dezember 1902)
Article
Berlin
Date
1902-12-01
Page
694 (sequence 9)
Language
German
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x$in "Deutj ct)cn UMH- DV4 Kritiker mit dem Verfasser identisch sei oder aber diesem sehr nahe stehe. Die Kritik weise deutlich auf das jüdische Nest der sie entstamme. Daranf strengte Dr. Lehmann eine Privatklage an- Klägerischerseits wurde ausgeführt, daß „Willys Werdegang" absolut nicht eine Satire auf das spezifisch-christliche Familienleben darstelle, sondern im allgemeinen hinter die Kulissen des heutigen Familienlebens leuchte. Wenn der Angeklagte den Verdacht ausspreche, daß Kritiker und Verfasser ein und dieselbe Persönlichkeit sei oder daß der Kritiker dem Verfasser nahe stehe, so sei dies die schwerste Beleidigung, die einem Schriftsteller zugefügt werden könne. Lange machte den Schutz des § 193 für sich geltend. Nachdem er erfahren, daß die so überaus günstige Kritik von einem Israeliten herrühre und nachdem er das Buch selbst gelesen, sei es ihm nicht zweifelhaft gewesen, daß das Buch eine Persiflage auf das christliche Familienleben darstellen sollte. Darauf weise auch die Thatsache hin, daß in dem Gedicht „Der Abiturientenbummel" viermal die Redewendung wiederkehrt: „Er that, wie seine erlauchten Ahnen an den Ufern des Rheins, Ue alten Germanen". Er habe nur sein Recht, ein schlechtes Buch abfällig zu kritisieren, ausgeübt, ohne den günstigen Kritiker des Buches persönlich beleidigen zu wollen. Die in der Klage angezogenen scharfen Ausdrücke gälten nur dem Buche. Der Vertreter des Privatklägers führte dagegen aus, daß diese Ausdrücke auch auf letzteren gemünzt seien, da der Angeklagte Kritiker und Verfasser identifiziere. Der Gerichtshof hielt den Kläger Jon Lehmann nicht für legitimiert, wegen derjenigen Ausdrücke die Klage zu erheben, die auf das Buch selbst gemünzt seien. Dem Dr. 'Sauge stehe das Recht der Kritik genau so zu wie dem Kläger. Daß Kritiker und Verfasier ein und dieselbe Person sei, sei nicht als bestimmte Behauptung, sondern nur als Möglichkeit hingeftellt. Dagegen hat der Gerichtshof die Stelle von dem „jüdischen Nest" und die Andeutung, daß sich Verfasser und Kritiker nahestehen, als beleidigend erachtet. Der Gerichtshof verurtheitte deshalb Lange zu 50 Mark Geldstrafe oder 10 Tagen Gefängnis. In der Generalversammlung der Milchcentrale, welche am 9. d. M. im Saale der Brauerei Friedrichshain abgehalten wurde, ging Oekonomierath Ring auf die Angriffe gegen die Centrale ein, die er auf das Bureau des Syndikus der Gegner der Centrale zurückführte. Als darauf die Rufe: ^Jude!" ertönten, sagte der konservative ehemalige Gegenkandidat Ahlwardts unter stürmischer Heiterkeit seiner Parteigenossen: „Das habe ich noch nicht untersucht!" In dem Verein Berliner Milchpächter erklärte Rechtsanwalt Flatau, Herr

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