Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1902)
- Article
- Berlin
- Date
- 1902-12-01
- Page
- 691 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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Korrespondenzen. 691 sich kein Ausdruck, auf den tz 130 anzuwenden wäre; es war deshalb auf Freisprechung zu erkennen. Damit ist aber auch die Freisprechung der übrigen Angeklagten, der Herren Bruhn, Kirchner und Schimmelpfennig gegeben. Bezüglich der Nebenklage ist auch auf Freisprechung erkannt. Die Anklage ist auf 8 130 aufgebaut, es waren damit nur unter Anklage gestellt alle Theile der Rede, welche den 130 verletzen können, aber nicht diejenigen Theile der Rede, die sich auf den Giftmordversuch in der Schweiz beziehen. Deshalb mußte hier Freisprechung erfolgen." — Am 9.Dezember kam vor derselben Strafkammer die obenerwähnte erste Anklage zur Verhandlung. Nach einstündigcr Beratung verkündete Landgerichtsdireltör Müller, daß der Angekl. zu 600 Mk. Geldstrafe zu verurtheilen sei. In den vom Präsidenten vorgetragenen Urtheilsgründen wurde u. a. gesagt: „Wir haben festgestellt, daß die Leitung der Verhandlung durch den Landgerichtsdirektor Kaller, sowie die Behandlung, die dieser dem Grafen Pückler hat zu Theil werden lassen, in jeder Beziehung angemcjsen und korrekt war. Es fragt sich, in welcher Form der Angeklagte das Vorgehen der Richter kritisiert hat. Wir sind zum Theil auf den Bericht des Zeugen Schweder angewiesen und haben, da die Berichterstattung angezweifelt wurde, die Glaubwürdigkeit und Zuoerläjsigkeit nachgeprüft. Wir haben ein wesentliches Moment zur Anzweiflung der Schweder'schen Berichterstattung nicht finden können. Was gegegen den Zeugen vorgebracht wurde, liegt weit zurück und kann auf jetzt, da der Zeuge sich inzwischen vervollkommnet hat, nicht angewendet werden. Wir haben sonach auf Grund des Schweder'schen Berichts und der heutigen Beweisaufnahme fcstgcstellt, daß der Angeklagte im Großen und Ganzen die angeführten Wendungen gebraucht, also den Richtern vorgeworfen hat, daß er unangemessen behandelt, daß er angeschnauzt worden sei usw. Dagegen hat das Gericht nicht feststellen können, daß die Ausdrücke von .den Herren am grünen Tisch, denen man es zeigen müsse" und der fernere Ausdruck: „Die Behörden laufen wie toll und verrückt hinter den Juden her" sich auf die Richter beziehe. Würden diese Ausführungen den Richtern gegolten haben, so würde zweifellos eine Gefängnisstrafe eingetrcten sein. Die Beweisaufnahme hat aber ergeben, daß diese Ausdrücke nicht gegen die Richter, sondern gegen die Behörden im Allgemeinen, augenscheinlich gegen die Staatsanwaltschaft, gerichtet waren. Ein Strafantrag lag aber in dieser Beziehung nicht vor, deshalb mußten diese Ausdrücke für die vorliegende Anklage ausscheiden. Es bleiben nur Beleidigungen