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Im deutschen Reich · 1902-12-01 · Heft 12 (Dezember 1902) · p. 690

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 12 (Dezember 1902)
Article
Berlin
Date
1902-12-01
Page
690 (sequence 5)
Language
German
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690 Im deutschen Reich. stoben zweifellos gegen § 130, und es mußte deshalb eine Bestrafung erfolgen. Wir haben indessen mit Rücksicht darauf, daß die Reden im Großen und Ganzen sich in den Grenzen, die der $ 130 Zieht, halten, eine Geldstrafe noch einmal für zulässig erachtet und wegen der ersten Rede eine solche von 400 9Rf., wegen der zweiten eine solche von 300 Mk. festgesetzt. Ferner ist der Angeklagte bestraft worden wegen Beleidigung des Sanitätsraths Neumann. Wenn auch die Gründe, die der Sanitätsrath Reumann für sein schwerwiegendes Gutachten, den Angeklagten auf sechs Wochen einer Landes-Jrrenanstalt zu überweisen, dem. Gericht vorgetragen hat, vielleicht dem einen oder dem andern nicht vollständig genügend erscheinen, so durfte Graf Pückler ihn doch nicht so schwer angrcifen, wie er es gethan hat. Er hätte zur Abwehr eine Menge anderer Mittel gehabt; er hat diese nicht benutzt, sondern einfach eine Zuschrift in die „Staatsbürger-Zeitung" einrücken lassen, die zweifellos einen sehr beleidigenden Inhalt hat, und auch die mit Punkten angedeutetc Stelle soll offenbar ein chweres Schimpfwort bedeuten. In Rücksicht darauf, daß der Angeklagte sich wegen des vom Sanitätsrath Neumann abgegebenen Gutachtens in großer Erregung befunden hat, haben wir auch hier eine Geldstrafe für angemeffen erachtet und sie auf 300 Mk. festgesetzt. Durch die Aufnahme dieser Zuschrift hat sich der verantwortliche Redakteur der „Staatsbürger-Zeitung", Weber, gleichfalls der Beleidigung schuldig gewacht; er durfte aus keinen Fall eine so beleidigende Zuschrift in die Zeitung aufnehmen. Er hat die Verantwortung dafür übernommen und war deshalb, wie geschehen, mit 100 Mk. zu bestrafen. Wegen der Rede vom 6. Juni ist Freisprechung erfolgt. Der Gerichtshof hat diese Rede nach jeder Richtung hin geprüft und ist zu der Ueberzeugung gekommen, daß diese Rede augenscheinlich nicht die Absicht verfolgte, tz 130 des Strafgesetzbuches zu verletzen, da sie getragen ist von einem tiefen Gottvertrauen und einem hohen patriotischen Sinn. Wer so von festem Glauben und tiefer Religion und Vaterlandsliebe durchdrungen ist, kann nicht die Absicht haben, zu Gewaltthätigfetten aufzureizen. Wenn es da heißt: die Judenkerle müssen überall vernichtet und zerschmettert werden, so kann man diese Ausdrücke nicht veodotenus nehmen, sondern es ist klar, daß sie nur bildlich gemeint sind. Ich konnte zahlreiche Stellen und Ausdrücke ansühren, die alle nur die Auslegung zulassen, da es sich um Redewendungen handelt, die nach dem ganzen Inhalt nicht wörtlich genommen werden können, sondern nur bildlich und so auch nur gemeint und aufgefaßt sind. Es findet

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