Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1902-12-01 · Heft 12 (Dezember 1902) · p. 689

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 12 (Dezember 1902)
Article
Berlin
Date
1902-12-01
Page
689 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2316602-2316689-2316700-2330591--10348-2330677
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Korrespondenzen. 698 Wilhelm Bruhn, den Stenographen Albert Schimmelpfenmg, den Oberinspektor Hans Kirchner und den Redakteur Theodor Weber. Sie waren der Aufreizung Zum Klassenhaß und Beleidigung beschuldigt. Als Nebenkläger traten in dieser Sache auf: Bankier Landsberger, Kaufmann Matthias, Justizrat Friedmann, Rentier Caro, Amtsgerichtsrath Fraenkel, Kaufmann Leop. Mamlock und Kaufmann Otto Fürst aus Glogau. Sie wurden durch Justizrat Friedmann-Glogau vertreten. Die dritte Anklage bezog sich nur auf die Angeklagten Graf Pückler und Weber und beschuldigte sie der Aufreizung zum Klaffenhaß. Wegen der zweiten und dritten Anklage ist am 25. November das Urtheil verkündigt worden, durch welches Graf Pückler wegen öffentlicher Beleidigung des Sanitätsrats Br. Neumann zu 300 Mk. Geldstrafe, wegen Aufreizung zum Klassenkampf in zwei Fällen mit je 400 und 300 Mk. bestraft wurde. Der Angeklagte Weber ward wegen Beleidigung mit 100 Mk. bestraft. Die Angeklagten Bruhn, Kirchner und Schimmelpfennig sind aber freigesprochen worden. Bezüglich der Reden, wegen welcher die Verurtheilung erfolgte, ist die Beschlagnahme und die Vernichtung der Platten angeordnet worden. Dem Beleidigten, Sanitätsrath Dr. Neumann wurde die Befugnis zugesprochen, den Tenor des Urtheils durch einmaliges Einrücken in die „Staatsbürger-Zeitung", in die „Neue Niederfchlesische Zeitung" und den „Niederschlesischen Anzeiger" auf Kosten des Grafen Pückler bekannt zu machen. Die von dem Vorsitzenden verkündeten Urtheilsgründe lauteten: „Wir haben den Grafen Pückler verurtheilt wegen der Rede vom 24. Februar, sowie wegen der Rede, welche er am 7. März gehalten hat. In beiden Reden, die im Großen und Ganzen nicht Anlaß zur Bestrafung geben, sondern nur in einzelnen Absätzen, hat der Angeklagte nach Ansicht des Gerichtshofes die Grenzen des K 130 überschritten. Ich will nicht die vielen Stellen ansühren, welche uns veranlaßt haben, in diesen Sähen nur bildliche Ausdrücke zu finden, sondern mich nur halten'an diejenigen Ausführungen, welche nach Ansicht des Gerichtshofes den § 130 verletzen. Da ist es insbesondere der Satz, in dem es heißt: „Wenn Euch auf dem Heimwege schwarzgelockte Juden-Jünglinge und -Frauen begegnen, dann haut ihnen patsch, patsch! ein paar hinter die Ohren und gebt ihnen einige Fußtritte dazu." Diese Worte sind zweifellos geeignet, zu Gewaltthätig Leiten aufzureizen. Ebenso ist in der Rede vom 27. März ein Satz, in'dem es heißt: „20 stämmige Kerle müßten den Anfang machen, die Juden zu verdreschen." Diese beiden Sätze ver-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.