Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 12 (Dezember 1902)
- Article
- [Ohne Titel] / A. L.
- Date
- 1902-12-01
- Page
- 681 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
- chapter
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2316602-2316689-2316700--10339-2330669- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Umschau. 681 erwarten, daß die gelinde Bestrafung des Unfugs immerhin eine Disziplinar-Untersuchung zur Folge haben wird, da die Vorgesetzte Behörde des Amtsrichters wenigstens darüber nicht im Zweifel sein kann, daß dessen in der Weinlaune unverhüllt hervorgetretene judenfeindliche Gesinnung in etwaigen Rechtsfällen, an welchen Juden betheiligt sind, Zweifel an seiner Unbefangenheit sehr berechtigt erscheinen lasse. Mancher Antisemit, den die erwähnten milden richterlichen Urtheile in den Wahn versetzen könnten, daß für eine Beleidigung den Juden gegenüber trotz der gesetzlich verbrieften Gleichberechtigung keine richterliche Strenge zu befürchten sei, dürfte doch unangenehm an den alten Sah: Q.uod licet Jovi, non licet bovi! erinnert werden. Ein Sohn des Lippe'schen Oberforstraths Baldenecker, Oberprimaner des Gymnasiums, hänselte am 20. Mai d. Js. mehrere junge Kaufleute, die er irrthümlich für Juden hielt, während sie in Wirklichkeit dem deutsch-nationalen Handlungsgehilfenverbande äugehören, und wurde von den Erzürnten geohrfeigt. Darüber aufs höchste erregt, zog Baldenecker ein Messer hervor und leistete dem auf dem Bahnhof postierten Buchhändler Widerstand, der ihm das Messer entreißen wollte, um Unheil zu verhüten. Dabei erhielt der Buch. Händler eine ca. 10 Millimeter tiefe Wunde in den Rücken, welche in ihrer Heilung nicht normal verlief und den jetzt erst in der Genesung Befindlichen ein vierte! Jahr ans Bett fesselte. Baldenecker ist deshalb vom Gymnasium entlassen und am 21. November von der Strafkammer in Detmold wegen Körperverletzung nach §§ 223, 223 a St.- G.-B. unter Versagung mildernder Umstände zü einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurtheilt worden. Aehnliche betrübende Vorfälle dürften sich vielfach wiederholen, wenn die selbstverständlich irrthümliche Meinung sich verbreitet, daß die Juden „vogelfrei" seien. Wer viel dazu beigetragen hat, diesen gefährlichen Wahn zu nähren, darüber ist wohl kein Zweifel. Deshalb erinnert cs nur an die alte List entwischender Diebe, am lautesten „Haltet den Dieb!* zu rufen, wenn die .Staatsbürger- Ztg." in einem „Vogelfrci" überschriebenen Artikel, der übrigens eine schnöde Verleumdung der deutschen Rechtspflege enthält, den Spieß umdrcht und ihre Leser glauben machen will, daß Graf Pückler systematisch von den Juden verhetzt werde und nichts weiter erstrebe als ein bischen Bewegungsfreiheit, um sich seiner Haut zu wehren. Von dem Blatte Bruhns, das beständig über das jüdische Denunziantenthum zetert, trotzdem es nicht nur in der traurigen Könitz-Affaire eine ganze Reihe jüdischer Bürger ohne den ge-