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Im deutschen Reich · 1902-11-01 · Heft 11 (November 1902) · p. 630

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 11 (November 1902)
Article
Berlin / S.
Date
1902-11-01
Page
630 (sequence 4)
Language
German
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630 Fm deutschen Reich. stehenden Ausführungen eine andere Beachtung schenkt, als Erstaunen und Lächeln- Es ist also möglich, daß ich gelacht habe; ich halte mich aber nicht für befangen." — Der Gerichtshof pflichtete dieser Ansicht bei und trat in die Verhandlung ein. Am Schluffe derselben beantragte Staatsanwaltschaftsrath Schmidt die Derurtheilung Böckler's. Dieser habe gegen einen Mann, der doch nur als Sachverständiger seine Pflicht erfüllt habe, in antisemitischer Volksversammlung schwere Angriffe gerichtet und ihn in unerhörter Weise geschmäht, indem er ihn als einen Mann mit der Unwissenheit eines Schulknaben an den Pranger stellte. Die Auslastungen Böckler's hätten den Zweck gehabt, den Klassenhaß zu schüren. Er habe auch dem Sachverständigen Professor Dr. Strack indirekt den Vorwurf des Meineides gemacht. Es liegen zwei Beleidigungen im Sinne der §§ 185 und 186 vor, und deshalb beantrage er eine Zusatzflrafe von drei Monaten Gefängnis. Der Rechtsanwalt Simons suchte in längerer Vertheidignngörede darzulegen, daß der Angeklagte, wenn ihn das Gericht nicht freijprecheu wolle, doch nur eine Geldstrafe verdiene. Der Gerichtshof hielt den Angeklagten der Beleidigung in zwei Fällen auch im Sinne des § 186 für überführt. Es sei zwar nicht anzunchmen. daß er dem Professor Strack den Vorwurf des Meineides habe machen wollen, dagegen habe er ihn doch als einen Mann hingestellt, der den Vorwurf der Lüge ruhig auf sich habe sitzen lasten. Das sei aber durchaus nicht der Fall. Professor Strack habe ganz sachgemäße Schritte gethan, die nur durch eine Verkettung von Umständen fehl gingen. Prof. Strack bedürfe sowohl als namhafter Gelehrter, als auch als gerichtlicher Sachverständiger des gerichtlichen Schuhes. Andererseits fei er aber im Kampfe mir seinen Gegnern in der Wahl seiner Mittel durchaus nicht wählerisch, liebe kräftige Ausdrücke und müste sich gefallen lasten, wenn es aus dem Lager der Gegner in kräftiger Tonart zurückklinge. Aus diesem Grunde habe der Gerichtshof nur auf 300 Mark Geldstrafe eventuell 30 Tage Gefängnis und Publikaticnsbefugnis für den Beleidigten erkannt. — Quis tulerit Gracchoa de seditione quaerentes! Nun beklagt sich die „Staatsb.- Zfg." über zu schroffe Behandlung. Sie zieht beleidigende Folgerungen, wenn sie nicht verk-agt wird und speit Gift und Galle, wenn eine Klage und Verurteilung erfolgt. In der „Berliner Montagszeitung" vom 21. September d. I. war ein Artikel veröffentlicht, der sich gegen den Pastor Krösell zu Kloxin richtete. Dieser wurde als ein wüthcnder antisemitischer Hetzer und als ein Mann, der sich grobe Unanständigkeiten habe zu

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