Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 11 (November 1902)
- Article
- Berlin / S.
- Date
- 1902-11-01
- Page
- 629 (sequence 3)
- Language
- German
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Korrespondenzen. 629 lichen Stande entgegenbringt, zu entrüsten, sollte das Bereinsblatr lieber einmal untersuchen, ob nicht manche andere Dinge in den eigenen Kreisen dazu beitragen, das ärztliche Standesansehen herabzusetzen. Hat das Organ des Aerztevereinsbundes, wenn es schon einmal diese Vorkommnisse vor sein Forum Zieht, keine Worte der Entrüstung über den Arzt, der einem antisemitischen Reporter Mitteilungen aus den Akten seines Vaters macht, die er zufällig auf dem Schreibtisch findet? U. A. w. g.! Der Ehrenrath der Berliner Anwaltskammer hatte kürzlich gegen Herrn Rechtsanwalt Sonncnseld zu verhandeln. Tie Anklage der Staatsanwaltschaft war erfolgt, weil er dem Ersten Staatsanwalt Schweigger in Könitz in einer Versammlung den Vorwurf der Illoyalität gemacht hatte. Der Ehrenrath erkannte auf Freisprechung. Vor der zweiten Strafkammer des Berliner Landgerichts I hatte sich der mit 6 Monaten Gefängniß vorbestrafte frühere verantwortliche Redakteur Otto Böckler am 11. d. Mts. wegen verschiedener Delikte zu verantworten. Er wurde infolge der ersten Anklage wegen Beleidigung des Landstallmeisters v. Oettingen unter Annahme strafmildernder Umstände zu 100 Mk. Geldstrafe und den üblichen Nebenstrafen verurtheilt. Eine zwcile Anklage richtete sich gleichzeitig gegen den Schriftsteller Paul Koch und lautete auf Verächtlichmachung von Einrichtungen der jütischen RcligionsgefcÜschaft in einer von Koch verfaßten Broschüre über den „Ritualmord", deren Inhalt von der „Staatsbürger-Ztg." wicdcrgegeben worden war. Da nach einer von Frau Koch eiugegangenen Mitihciluug ihr Ehemann infolge einer Katastrophe, die seine ganze wirthschaftlicke Existenz bedrohe, ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen müsste, wurde beschlossen, die Verhandlung dieser Strafsache zu vertagen. — In dem dritten Falle hatte sich Böckler wegen Beleidigung des Professors der Theologie Hermann L. Strack zu verantworten. Vor ßintritt in die Verhandlung stellte Rechteanwalt Simons den Antrag, den Beisitzer, Landgenchtsrath Ziebm abzulchnen, weil derselbe in dem Dewald-Prozeß bei Ausführungen über den jüdischen Ritualmord gelachelt habe. Hierzu erklärte Landgerichtsrath Ziehm: „Die Frage, cb es einen jütischen Ritualmord giebt, ist längst von kompetentester Seite verneint worden. Wenn es gleichwohl immer wieder Personen giebt, die die Frage aus Gejchäftsgründen, aus Unwissenheit oder aus Haß gegen die Juden als eine offene behandelt wissen wollen, so können sie doch unmöglich von einem Richter verlangen, daß er ihnen und ihrem Zwecke zu Liebe seine wissenschaftliche Kenntnis bei Seite setzt und ihren mit Wahrheit und Wissenschaft in Widerspruch