Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1902)
- Article
- Berlin / Kanzow
- Date
- 1902-10-01
- Page
- 576 (sequence 8)
- Language
- German
- Belongs to
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576 Im deutschen Reich. stimme bezeichnet wurde, die Aeußerungen des erregten Volkes verbreitet worden. Nicht in demselben Maße gilt das von dem Artikel 249 vom 30. Mai. Dort war durch die Untersuchung gegen Hoffmann für Bruhn eine gewisse Veranlassung gegeben, sich über die Sache auszulassen. Er hat sich aber damit nicht begnügt, sondern hat eine eigene Kritik hinzugefügt, in welcher der Vorwurf der Thäterjchaft enthalten ist. Es ist klar, daß eine derartige Ausstreuung weit über das Maaß des der verständigen Presse Erlaubten hinausgeht, und daß es mit der Ehre der Mitmenschen ein grausames Spiel treiben heißt, wenn jemand in dieser Weise verfährt. Denn den Angeklagten konnte nicht unbewußt bleiben, welche Folgen diese Aufregungen hatten und haben mußten. Wenn auch nicht anzunehmen ist, daß sämmtliche Gewaltthätigkeiten auf die Artikel der „Staatsbürger-Zeitung" zurückzuführen sind, .so ist doch zu bedenken, daß schon von Anfang an eine Neigung zur Gewaltthätigkeit bestand, und daß diese Neigung durch die Artikel der „Staatsbürger-Zeitung", insbesondere durch die, in welchen jüdische Personen der Thäterjchaft verdächtigt worden, in hohem Maaße angeftachelt wurden. Dieser Umstand muß bei der Strafbestimmung berücksichtigt werden. Es kann den Angeklagten nicht zu gute gehalten werden, daß sie von einem bestimmten Parteistandpunkte aus vorzugehen hätten. Es muß demgegenüber bemerkt werden, daß sie auch von diesem Standpunkte aus die Ehre der Mitmenschen zu achten haben und namentlich da, wo sie sehen, welche schweren und traurigen Folgen durch Angriffe auf die Ehre der Mitmenschen entstehen. Den Angeklagten ist es im Eingänge der Verhandlungen vom Gerichtshöfe nahe gelegt worden, das Unglück, das angerichtct war, dadurch wieder gut zu machen, daß sie ihr Unrecht eingestehen. Die Angeklagten haben dies nicht gethan; sie haben auch die Erklärung hinsichtlich des Bürgermeisters Deditius und des Kaufmanns Großmann erst nebenher und nachträglich abgegeben, und haben erklärt, den Beweis der Wahrheit führen zu können; sie haben auch sämmtliche Vorwürfe gegen Beamte, diese minutiösen Angriffe, zum Gegenstand der Verhandlung gemacht, als wollten sie die Beamten zur Rechenschaft ziehen. Damit haben die Angeklagten dokumentiert, daß sie heute auf demselben Standpunkte stehen, und auch dies mußte bei der Strafbemessung berücksichtigt werden. Es sind aus diesem Grunde gerichtlich als Strafen festgesetzt in den Fällen der Nummer 1—5 der Anklage je 3 Monate, im Fall 7 ist Freisprechung erfolgt, in den Fällen 6—8, wo die Beschuldigungen geringfügiger sind, je 1 Monat, in den Fällen 9—11 je 3 Monate, in den Fällen, wo der