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Im deutschen Reich · 1902-10-01 · Heft 10 (Oktober 1902) · p. 575

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 10 (Oktober 1902)
Article
Berlin / Kanzow
Date
1902-10-01
Page
575 (sequence 7)
Language
German
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IRI
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Korrespondenzen. 575 für den Kriminal-Kommissar Wehn, und wenn der Hauptangriff gegen den Kriminal-Inspektor Braun gerichtet worden ist, auf dessen Berichte und Eingaben hin die Untersuchung gegen Hoffmann eingeleitet worden ist, so muß auch hier darauf hingewiesen werden, daß der Kriminal-Inspektor Braun bestimmte Thatsachen in seinem Berichte als Unterlagen vorgetragen hatte und daß ein Unrecht oder ein Unglück für Hofsmann daraus nicht erwachsen ist. In höherem Maße unbegründet sind die Vorwürfe, die gegen den Ersten Staatsanwalt Settegast erhoben wurden, unbegründet deswegen, weil festgestellt worden ist, daß er all' und jede Spur nach jeder Richtung hin verfolgt hat, so daß sein Vorgesetzter ihn sogar vor einem Zuviel har warnen müssen. Aber die Angeklagten haben auch nicht vor der Person des Oberstaatsanwalts Halt gemacht. Der eine Artikel in Nummer 289, der ausführt, daß die Behörden nur noch nach bestimmten Direktiven handeln, kann nur auf den Oberstaatsanwalt Wulff bezogen werden. Nach dem Zeugniß des Oberstaatsanwalts Wulff steht aber fest, daß es diesem Beamten durchaus ferngelegen hat, auch nur den geringsten Eingriff nach der Richtung hin vornehmen zu lassen, daß ein begründeter Verdacht nicht verfolgt wurde. Er hat die Beamten angewiesen, nach jeder Richtung hin alle Spuren zu verfolgen, wenn er auch pflichtgemäß davon abgerathen hat, die Spuren einseitig zu verfolgen. Ich will, soweit Beschuldigungen gegen Lewv erhoben sind, bemerken, daß das Gericht aus dem, was hier zu seiner Kenntuiß gekommen ist, in keiner Weise einen berechtigten Verdacht als vorliegend erachten kann, daß der Schlächtermeister Lewy oder sein Sohn am Morde betheiligt sind oder daß sie Mitwrssenschaft gehabt haben. In dieser Beziehung mögen die Angeklagten mit größerem Rechte geltend machen, daß die Lewv's in Könitz von vornherein der Thäterschaft bezichtigt waren. Rach dieser Richtung lag die' belastende Aussage des Masloff vor. Aber wenn der Verdacht, der damals gegen Lewy bestand, sich erklären läßt, muß doch jede Zeitung sich sorgfältig hüten, darüber hinauszugehen, die einzelne Thalsache mitzutheilen und doch nicht daran positive Behauptungen der Thäterschaft knüpfen. Die Angeklagten haben geradezu geschwelgt in der Bezichtigung der Familie Lewy; in jedem Artikel, der mach dieser Richtung geschrieben ist, wurde mit Fingern auf Lewy hingewiesen. Es ist fernerhin im Artikel 289, an dem auch der Angeklagte Bruhn betheiligt ist, aus nichtigsten Verdachtsgründen gegen die Caspary sofort die Behauptung der Thäterschaft erheben. In dev krassesten Weise sind dadurch dag' die Volksstimnu als Gottes-

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