Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1902)
- Article
- Berlin / Kanzow
- Date
- 1902-10-01
- Page
- 574 (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
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574 Im deutschen Reich. betrifft, hinsichtlich der Beamten insofern, als die Angeklagten aus gewissen Thatsachen, die sie glaubten beweisen zu können, ihren guten Glauben bei Erhebung der Vorwürfe Nachweisen zu können glaubten. In dieser Beziehung haben aber ferner die Angeklagten geglaubt, durch die Beweisaufnahme in diesem Prozeß eine gewisse Mitschuld derLewy's an der Ermordung Nachweisen zu können. In beiden Beziehungen hat die Verhandlung gezeigt, daß den Angeklagten keine Spur von Beweis gelungen ist. Was die Vorwürfe gegen die Beamten betrifft, so haben sie sich ziemlich gegen jeden Beamten gerichtet, der mit der Untersuchung betraut gewesen ist. Die sehr eingehende Verhandlung hat erkennen lassen, daß sämmtliche Beamten, die in der Sache thätig gewesen sind, in bestem Eifer bestrebt gewesen sind, alles zu thun, was in ihren Kräften stand, um das scheußliche Verbrechen, das begangen ist, zu sühnen und die Thäter zu bestrafen. Wenn wirklich in einzelnen Fällen kleine Mißgriffe oder Ungeschicklichkeiten vorgekommen sind, sind sie doch in keiner Weise erheblich und nicht derartig, daß auch nur der Verdacht berechtigt war, daß die Beamten wissentlich pflichtwidrig gehandelt haben. Es sind thatsächlich, wie ein Zeuge eidlich gesagt hat, die einzelnen Vorkommnisse unter di? Lupe genommen und aus jeder Mücke ein Elefant gemacht worden. Es muß daraus hingewiesen werden, wie in Prozesien, die aus schweren Sachen entstanden, Versehen bei der Ermittelung des Thatbestandes aufgedcckt wurden, die nicht zu vergleichen sind mit den minimalen Versehen in Könitz. Man hat deshalb große Berathungen gepflogen, wie derartige Versehen zu vermeiden wären, aber niemandem ist es eingefallen, daraus den Beamten einen Strick zu drehen und den Vorwurf daraus abzuleiten, daß sie mit Mördern und Verbrechern unter einer Decke stecken. Nichts anderes aber ist in Könitz geschehen. Mag der erregten Bevölkerung es zu gute gehalten werden, wenn sie aus kleinen Anlässen sich zu zuweitgehenden Schlußfolgerungen für befugt erachtete, so kann doch unter keinen Umständen dem Redakteur einer Zeitung, einem Mann, der größeren Blick und größeres Vecständniß für die Aufgaben der Behörden haben sollte, gestattet werden, ans so kleinen Unterlassungen so weitgehende Schlußfolgerungen zu ziehen. Es mag herangezogen werden, das gerade diejenigen Personen, gegen die sich die Angriffe gerichtet haben, wie der Bürgermeister Deditius, mit rührender Sorgsamkeit vorgegangen sind. Es wird einzig in seiner Art dastehen, daß ein Polizeibeamter ein solches Buch führt, wie der Bürgermeister Deditius es gethan hat. Dasselbe gilt auch