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Im deutschen Reich · 1902-10-01 · Heft 10 (Oktober 1902) · p. 573

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 10 (Oktober 1902)
Article
Berlin / Kanzow
Date
1902-10-01
Page
573 (sequence 5)
Language
German
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IRI
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.gorcspondenzcn. 573 Fällen dagegen sieht das Gericht den Tatbestand des 8 188, thcilweise in Verbindung mit 8 18.'» für vorliegend an. In diesen Fällen liegt die Beleidigung vor in den Artikeln, wo dem Schlächtermeister Lewy, bezw. seinem Sohn und Großmann der Vorwurf der Betheiligung an der Ermordung des Ernst Winter gemacht ist. Gegenüber den Beamten gehen die Vorwürfe, die in den Artikeln erhoben sind, dahin, daß sie wissentlich oder fahrlässig die Untersuchung nicht unparteiisch geleitet haben, sondern nach einer bestimmten Richtung hin, unter Außeracht, laffung der auf Juden weisenden Verdachtsmomente. Theilweise liegen auch wörtliche Beleidigungen vor im Sinne des K 185. Bei dem Bürgermeister Deditius sind Behauptungen nach der Richtung seiner früheren Amtsthätigkeit ausgestellt, in denen ihm grobe Pflicht- Vernachlässigung zum Vorwurf gemacht wird. In allen Fällen sind Thatsachen behauptet, die die betreffenden Beamten und Privatpersonen in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen geeignet sind. Zunächst muß abgelehnt werden, daß den Angeklagten der Schutz des § 193 zur Seite steht. Die Presse hat nach der bekannten Entscheidung des Reichsgerichts nicht das Recht, am wenigsten bei der Besprechung öffentlicher Angelegenheiten, die Ehre von Privatpersonen oder Beamten anzutasten. Ein solches Recht kann auch durch die Parteistellung der Zeitung nicht hergeleitet werden, konnte auch nicht in Frage kommen bei den Artikeln, in denen Bruhn und Dr. Bötticher für Hoffmann eingetreten sind. Wenn das Gericht auch als wahr unterstellte, daß Hoffmann dem Angeklagten Bruhn gesagt hat, er möge in der „Staatsbürger-Zeitung" auch seine Interessen vertreten, kann doch aus dieser allgemeinen Ermächtigung nicht das Recht der persönlichen Vertretung des Hoffmann hergeleitet werden; denn in dieser Weise könnte sich jede Zeitung leicht das Recht verschaffen, nnt der Ehre der Mitmenschen willkürlich umzugehen. Es ist auch in allen Fällen der Wahrheitsbeweis, den die Angeklagten angetreten haben, in keiner Weise als geführt zu betrachten. Die Angeklagten haben im Laufe der Verhandlung selbst erklärt, daß sie den Wahrheitsbeweis für die dem Bürgermeister Deditius aus seiner früheren Amtszeit her gemachten Vorwürfe nicht führen können, und sie haben die gleiche Erklärung abgegeben bezüglich der Vorwürfe gegen Großmann. Bötticher hat ferner die Erklärung abgegeben, daß er die Vorwürfe gegen die Negierung nicht mehr aufrecht erhalte. In dieser Beziehung war aber die Anklage nicht erhoben, diese letzte Erklärung also gegenstandslos. Dagegen ist von den Angeklagten noch der Wahrheitsbeweis aufrecht erhalten, sowohl was die Beschuldigung gegen Beamte, wie die gegen Privatpersonen

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