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Im deutschen Reich · 1902-10-01 · Heft 10 (Oktober 1902) · p. 572

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 10 (Oktober 1902)
Article
Berlin / Kanzow
Date
1902-10-01
Page
572 (sequence 4)
Language
German
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572 Hm deutschen Reich. in der leichtfertigsten, grundlosesten und uncrw iesenstcn Weise diese ehrcnkränkenden Vorwürfe erhoben haben. Sie haben nicht in gutem Glauben, nicht im Interesse der Wahrheit gehandelt. ES ist eine hohe Aufgabe der Presse, Kritik zu üben, aber dieser hohen Aufgabe stehen hohe Verpflichtungen gegenüber, die Thatsachen vorher genau zu prüfen, ehe Kritik an ihnen geübt wird. Die Angeklagten haben lediglich mit der Tendenz der Judenhetze gehandelt. Daß cs ihnen auf Verhetzung ankam, zeigt der Ton der Artikel, die Ausdrücke wie „plattfüßigc Acgyptcr", „daitsche Staatsbürger jüdischen Glaubens" rc. Bruhn ist ein kluger Mann; er kann sich nicht damit entschuldigen, daß für ihn die Thatsachc des Ablcugnens einer Bekannt» schast mit Winter seitens der Tochter des Easpary ausreichend gewesen sei, um Herrn Easpary so schwer zu verdächtigen, er ist ein kluger Mann, und c§ ist nicht glaublich, daß aus ihn Maslosf nicht denselben unglaubwürdigen Eindruck gemacht haben sollte, wie sofort aus viele andere Personen. Bruhn ist sicher nicht guten Glaubens gewesen, für ihn handelte es sich bloß darum: Ter Jude muß verbrannt werden! Bei der Strasabmessung mag dem Angeklagten Dr. Bötticher zugercchnet werden, daß er bis dahin völlig unbestraft war und in einigen Fällen nachträglich die Beschuldigungen zurückgenommen worden sind. Andererseits ist hervorzuheben, daß das Untcrsuchungsverfahren in einer Weise erschwert wurde, daß gerade dadurch die Entdeckung der Thäter mißlungen ist, daß das Vertrauen zu den Behörden erschüttert wurde, und daß in Könitz durch diese Hetzereien großes Unglück über zahlreiche Personen gekommen und eine Erregung hcrvorgerufen worden ist, daß aus Allerhöchsten Befehl Militär nach Könitz marschieren mußte, daß Existenzen gefährdet und Existenzen vollständig zerstört worden sind. Bei dem Angeklagten Bruhn ist zu berücksichtigen, daß er der 8piritu8 reedor der ganzen Hetze war, und daß er auch schon wegen Aufreizung verschiedener Bevölkerungsklassen vorbestraft ist. Demgemäß beantrage ich: gegen Dr. Bötticher unter Freisprechung in einem Falle die Verurtheilung in 24 Fällen und eine Gesammtstrafe von 1 Jahr 6 Monaten Gesangnisi, gegen Bruhn 6 Monate GefLngniß, ferner Unbrauchbarmachung der betr. Exemplare, Platten und Formen und Publikationsbefugniß für die Beleidigten in der „Staatsbürger- Zeitung", der/„Konitzer Zeitung" und der „Norddeutschen Allgemeinen Zeitung". In der von dem Lan'.dgerichtsdirektor Opitz verkündeten Urteilsbegründung wurde gesagt: Gegen Dr. Bötticher sind 26, gegen Bruhn 2 Artikel unter Anklage gestellt. Das Gericht nimmt an, daß in einem Falle, dem gegen die Konitzer Polizeiverwaltung gerichteten Artikel, Beleidigung nicht vorliegt. In allen andern

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