Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 10 (Oktober 1902)
- Article
- Berlin / Kanzow
- Date
- 1902-10-01
- Page
- 570 (sequence 2)
- Language
- German
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570 Zur deutschen Reich. einzelnen nicht mehr möglich ist, das Wahre vom Unwahren zu unter, scheiden. Der dunkle Hintergrund des Prozesses sind die Vorgänge in Könitz am 11. März 1900. Ich stelle mich bei der Veurtheilung der Dhatsachen auf den Standpunkt der Wissenschaftlichen Deputation. Wo einVirchow, ein Bergmann und andere Kapazitäten gesprochen haben, kann doch ein Zweifel nicht auskommen. Nach diesem Gutachten, daS mit der Ansicht deS Gerichtsarztes t)r. Puppe übereinstimmt, liegt Erstickungstod vor, von einem Ritualmord ist keine Rede, von einem Schächtschnitt kann keine Rede sein nach dem objektiven Befund, bezüglich dessen alle Sachverständigen übereinstimmender Meinung sind. Auf der anderen Seite ist klar erwiesen, das; Ernst Winter einen unsittlichen Lebenswandel geführt hat. Die Angeklagten haben den schweren Vorwurf erhoben, daß die Beamten nicht nach bester Ucberzengung, sondern gegen ihre eigene Ueberzeugung die Juden haben laufen lassen und gegen Christen vorgegaugen seien, daß Adolf und Moritz Lewy die Thäter oder mindestens die Mitwisser des Mordes seien und daß auch Caspary bei der Mordthat betheiligt gewesen sei. Die Angeklagten haben nicht eine fachgemäße Kritik geleistet, sondern sind in äußerst leichtfertiger, gewissenloser Weise gegen Beamte und Privatpersonen vorgegangen. Um den An« geklagten so viel wie möglich entgegenzukommen, mag zugegeben werden, daß in der Wintcrschen Mordsachc einzelnes vielleicht anders hätte sein können. Das Vorgehen gegen Hossmann hätte vielleicht besser unterbleiben können, und es soll auch hier ausgesprochen werden, daß Hossmann vollständig unschuldig ist und eine thatsächlichc Grundlage zu einem Vorgehen gegen ihn fehlte. Ferner mag zugegeben werden, daß zweckmäßiger der objektive Thatbcstand gleich und sofort festgestcllt worden wäre. Ist aber ein Jrrthum gleich ausreichend, um so schwere Vorwürfe gegen die Beamten zu schleudern?" — Der Staatsanwalt geht dann auf die einzelnen Vorwürfe, die gegen die Beamten erhoben worden sind, ein und führt aus, daß der Bürgcrmcistcr Dcditius alle, aber auch jede nur irgendwie sich zeigenden Spuren verfolgt hat, daß selbst alle solche Anregungen verfolgt worden sind, die der Rachsucht, Dummheit, oder offenbarer Geisteskrankheit entsprangen. „Der schwer angegriffene Kommissar Wehn hat alle nur denkbaren Spuren verfolgt, seine Thätigkeit ist geradezu musterhaft gewesen. Auch die Angriffe auf den Kriminalinspektor Braun haben keinerlei Berechtigung. Wenn er gegen Hossmann einen Verdacht erhoben hat, so trifft das Ueberwachungskomitee, welches einer ruhigen Untersuchung allerlei Schwierigkeiten machte, die Hauptschuld. Die Herren Zahnärzte und Schullehrer, die sich für berechtigt hielten, in diese Untersuchung einzugreisen, mögen sich gesagt sein lassen: bleibt bei Euren Zähnen und Schulbüchern und beschränkt Euch darauf, in einem solchen Falle Eure eigenen thatsächlichen Wahrnehmungen der Behörde zu unterbreiten! Dem Ueber-