Mannheim
Compact Memory

Im deutschen Reich · 1902-10-01 · Heft 10 (Oktober 1902) · p. 565

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 10 (Oktober 1902)
Article
[Ohne Titel] / A. L.
Date
1902-10-01
Page
565 (sequence 10)
Language
German
Belongs to
chapter
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2316602-2316689-2316698--10111-2330364
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

Umschau. 565 enthaltenen Wendungen sei nicht gerechtfertigt, der Wiederverklagte sei freigesprochen und im Uebrigen sei ihm die Befugnis der Urtheilsveröffentlichung zuzuerkennen. In den „Mitteilungen" wird an die Nachricht, daß gegen dieses Urtheil Berufung eingelegt worden sei, die Bemerkung geknüpft: „Es wird sich in der zweiten Instanz reichlich Gelegenheit bieten, das sittliche Milieu der „Staatsbürger-Ztg." noch einmal im breitesten Rahmen zur Erörterung zu bringen." Dies war auch reichlich bei dem Monstre-Beleidigungsprozeß der Fall, dessen Verhandlung am 30. September vor der zweiten Strafkammer des Berliner Landgerichts seinen Anfang nahm. Der verantwortliche Redakteur der „Staatsbürger-Zeitung", Or. Bötticher und der Verleger des genannten Blattes, Wilhelm Bruhn waren angeklagt, durch eine Reihe von Artikeln über den Konitzer Mord verschiedene behördliche Organe und Privatpersonen beleidigt zu haben. Insbesondere war in dem Antisemitenblatte die Thätigkeit des Ersten Staatsanwalts, des Untersuchungsrichters, der Kriminalkommissare Braun und Wehn und des Bürgermeisters von Könitz bei dem Ermittelungsverfahren in Sachen der Ermordung des Gymnasiasten Winter so abfällig besprochen worden, daß sich diese Beamten beleidigt fühlen mußten. Die Verhandlung nahm dadurch eine große Ausdehnung an, daß seitens der Angeklagten ein umfangreicher Entlastungs» beweis angetreten und die Verlesung zahlreicher Aktenstücke nothwendig wurde. Im Verlauf der mehrtägigen Verhandlungen wurde festgestellt, daß sämmtliche in dieser Sache als Zeugen vernommenen und zu vernehmenden amtlichen Personen ohne jeden Vorbehalt von der Amtsverschwiegenheit entbunden waren. Nur äußerst selten wird in einem solchen Umfang die Pflicht der Amtsverschwiegenheit aufgehoben. Daß die Behörden zu dieser Entschließung gelangten, war. entschieden dankenswerth, denn nur auf diese Weise konnte dem theils thörichten, tbeils bösartigen Gemunkel ein Ende gemacht werden, daß die zur Verfolgung des Konitzer Verbrechens Berufenen sich hätten beeinflußen lassen. Nichts ist mehr geeignet, den Ruf unserer Gerechtigkeitspflege zu untergraben, das Vertrauen zur Justiz zu erschüttern, als die Vertretung der Annahme, daß man den Schuldigen entdecken könnte, wenn man nur wollte. Daß man in diesem Monstreprozeß auf keine Spur kam, welche zur Entdeckung des Thäters führen konnte, ist den Behörden in keiner Weise zur Last zu legen. Dieser Prozeß, über dessen Ausgang wir an einer andern Stelle dieses Heftes Näheres berichten, wird der Aufklärung über das Haltlose der für das Judenthum tiefverletzende Beschuldigungen einen nicht zu unterschätzenden Dienst leisten. Er wird aber auch die

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.