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Im deutschen Reich · 1902-08-01 · Heft 8 (August 1902) · p. 419

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 8 (August 1902)
Article
Das Endurtheil in der Konitz-Affaire
Date
1902-08-01
Page
419 (sequence 11)
Language
German
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Das End urt heil in der Konitz-Ayaire. 419 Die von Frau Rüdinger bekundete Thatfache, daß sie am VA. März 1900 gegen 7 Uhr Morgens Moritz Lewy in der Nähe des Logengartens getroffen habe, kann, wie in dem Bescheide des Ersten Staatsanwalts zutreffend ausgeführt ist, einen Verdachtsgrund nicht abgeben. Zur Widerlegung jener Ausführungen wird in dem vorliegenden Strafantrage nichts angeführt. Moritz Lewy hat allerdings die Bekanntschaft mit Ernst Winter eidlich abgeleugnet und ist dafür wegen Meineids bestraft worden. Aber es liegt kein Grund vor, anzunehmen, daß er sich zu dieser Ableugnung im Bewußtsein der Mitschuld an einem Verbrechen bewogen gefühlt hat. Wahrscheinlicher ist es, daß ihn dazu die Furcht, durch ein Zugeständniß erneuten Verfolgungen ausgesetzt zu sein, verleitet hat. Hinsichtlich des Verkehrs der zwei fein, gekleideten Herren mit Moritz Lewv und hinsichtlich der angeblichen Erzählungen der Frau Kroll kann nur den zutreffenden Ausfübrungen in dem Bescheide des Oberstaatsanwalts beigetreten werden. Der Antragsteller beschränkt sich lediglich aus Wiederholung der bereits als belanglos gekennzeichneten Thatsachen. Der vom Antragsteller benannte Zeuge, Lumpensammler Alcrander Printz, ist geistig beschränkt. Im Masloff-Prozeß wurde er nicht beeidigt, weil er von der Bedeutung des Eides keine genügende Vorstellung hat. Als sich das Gerücht verbreitete, Printz habe einige Juden als Thäter bezeichnet, noch bevor die Leichentheile gefunden wurden, wurde Printz sofort polizeilich vernommen. Diese Vernehmung erfolgte zu Protokoll vom 21. März 1900. Dabei erklärte Printz, wie das Protokoll ergiebt, er hätte von anderen Leuten erzählen hören, die beiden Lewvs und Hermann feien dabei gewesen, er selbst wiffe weiter nichts anzugeben. Die gegentheiligen Aussagen der Frauen Schiller, Fedtke und Sänger beruhen, wie dies in den beiden Bescheiden des Ersten Staatsanwalts und des Oberstaatsanwalts näher ausgeführt ist, jedenfalls auf einem Jrrthum. Diesen Ausführungen kann auch hier nur beigetreteu werden. Nachdem der gegen Jsraelski erhobene Verdacht, den Kopf des Winter weggeschleppt zu haben, in dem Strafverfahren gegen Jsraelski erörtert worden, Jsraelski aber von der Anklage wegen Begünstigung rechtskräftig freigesprochen worden ist, erscheint die Annahme, daß Jsraelski den Kopf weggeschleppt hat, für widerlegt, jedenfalls die Thatsache nicht für erwiesen.

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