Im deutschen Reich
- Journal
- Im deutschen Reich
- Volume
- 8 (1902)
- Issue
- Heft 8 (August 1902)
- Article
- Das Endurtheil in der Konitz-Affaire
- Date
- 1902-08-01
- Page
- 417 (sequence 9)
- Language
- German
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Das Enduriheil in der Konitz-Assaire. 117 Leumunds des Steinke hat das Gericht durch Beschluß vom 16. April 1901 den Eisenstädt hinsichtlich der Beschuldigung des Meineids wegen mangelnden Beweises außer Verfolgung gesetzt. Insofern der Antragsteller gegen Joseph Eisenstädt aus Prechlau die Beschuldigung des Meineids von neuem erhebt, ist übrigens sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung aus § 170 St. P. O. unzulässig, denn die Zulässigkeit dieses Antrages ist auf den Fall, wenn die Erhebung der öffentlichen Klage von der Staatsanwaltschaft abgelehnt ist, beschränkt; sie greift also nicht Platz, wenn die Lffenrliche Klage (hier durch Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung, tz 169 St. P. £>.) tatsächlich erhoben worden ist und es sich, wie hier, nur darum handelt, nach ergangenem Eiustellungsbeschluß die (bereits erledigte) öffentliche Klage wiederaufzunehmen. (Loewe, St. P. O. 10. Ausl. Anmerk 5> a und 6 b zu § 170). Die Wiederaufnahme der Klage nach ergangenem Einstellungsbeschluß ist aber nach 8 210 St. P. O. nur auf Grund neuer Thatsachen zulässig und mußte zunächst bei der Staatsanwaltschaft beantragt werden. Im vorliegenden Falle ist weder die eine noch die andre Voraussetzung erfüllt. 3. Besondere VerdachLsgrürrde gegen Adolf und Moritz Lewy. Die Behauptung des Antragstellers, daß am 11. März 1900, dem Todestage Winters, Abends gegen v.,12 Uhr Licht im Lewv'schen Keller gesehen worden fei, ist nicht erwiesen. Die dafür benannten Zeugen sind vernommen worden. Ihre Bekundungen sind unsicher. Zum Tbeil widersprechen sich die Zeugen. Es ist nicht ausgeschlossen, daß dasjenige Licht, das die Zeugen Laas, Scheel und Reichau wahrgenommen haben wollen, garnicht im Lewv'schen Keller gewesen ist, sondern in dem den Backraum enthaltenden Keller des Bäckermeisters Anger, der neben dem Lewv'schen Hause wohnt. Der Arbeiter Masloff kann in Anbetracht der vielen und erheblichen Widersprüche, in die er sich bei seinen mehrfachen Vernehmungen verwickelt hat, als ein glaubwürdiger Zeuge umsoweniger angesehen werden, da er wegen Meineides verurtheilt ist. Dasselbe gilt von der Aussage der Zeugin Roß. Hervorgehoben mag jedoch werden, daß die Behauptung des Antragstellers, die Kaufmannsgehilfen Oskar Kunzig und Emil Puppel seien betrunken gewesen, als sie in der fraglichen Nachtstunde an dem Lewvschen Hause vorbeigingen und, wie sie ausgesagt haben, dort weder Masloff noch sonst jemand bemerkt haben, der thatsächlichen Unterlage entbehrt. Beide Zeugen haben damals so genaue Beob-