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Im deutschen Reich · 1902-08-01 · Heft 8 (August 1902) · p. 416

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Journal
Im deutschen Reich
Volume
8 (1902)
Issue
Heft 8 (August 1902)
Article
Das Endurtheil in der Konitz-Affaire
Date
1902-08-01
Page
416 (sequence 8)
Language
German
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Fm Deutschen Reich. 4i<; Klciderbesund, insbesondere die an den Hosen und an der Weste nachgewiesenen Samenflecke, aber für die Annahme, daß der Tod durch Erstickung erfolgt sei, ist der Kleiderbefund nicht oerwerthet. Die Wissenschaftliche Deputation folgert aus dem Befunde des Kopfes, bah für die an der Sehnenhaube im Vorderhauptstheile Vorgefundenen zahlreichen braunrothen rundlichen Flecke als natürliche Ursache ein Schlag mit einem schweren stumpfen Körper anzunehmen sei, und daß ein solcher Schlag den Winter zwar nicht sofort getestet, aber dock derart betäubt habe, daß für die weitere verbrecherische Thätigkeit ein gelähmtes, vielleicht sogar bewußtloses Objekt geschaffen war. Diese Folgerung wird auf die als vorhanden festgestellten Blutaustretungen' in der weichen Hirnhaut gestützt. Es leuchtet hiernach ein, daß der vom Antragsteller angetretene Gegenbeweis, es sei von den Obdneenten nach derartigen äußeren Einwirkungen auf die weiche Schädelbedeckung vergeblich gesucht worden, nicht in's Gewicht fallen kann. Rach alledem liegt keine Veranlassung vor, die Gerichtsärzte Di*. Müller, I)r. Mittenzweig und Dr. Stornier, wie der Antragsteller will, nochmals und zwar unter Vorlegung der Gutachten des Medizinalkollegiums und der wissenschaftlichen Deputation, zu vernehmen, insbesondere darüber, ob sie auf ihren früheren Gutachten beharren; aber selbst, wenn die genannten Aerzte bei ihrer etwaigen nochmaligen Vernebmung erklären würden, daß sie auf ihren frühern Gutachten beharren, so müßte doch den Gutachten der genannten Körperschaften unbedingt der Vorzug gegeben werden, weil bei ihnen dao höhere Maß von Erfahrung und Wissenschaftlichkeit vorauszusehen ist. Was die Behauptung des Antragsstellers betrifft, kurz vor dem Morde und an dem Mordtage seien in Könitz verschiedene fremde Juden gewesen, darunter solche von finsterm, unheimlichem, alttestamentarischem Aussehen, so sind die betreffenden Anführungen bereits in dem Bescheide des Ersten Staatsanwalts vom 25. September 1901 und in dem Bescheide des Oberstaatsanwalts vom 20. Februar 1902 gewürdigt und widerlegt worden. Den Ausführungen in diesen beiden Bescheiden wird beigetreten, zumal der Antragsteller Neues nicht behauptet. Daß sich der Floßmeister Steinke eines guten Leumundes erfreut, mag richtig sein. Dies ist aber auch bereits in der Voruntersuchung gegen den Fleischermeister Joseph Eisenstädt aus Prechlau wegen Meineids zur Sprache gekommen, wie bte Begründung ergiebt, mit welcher der Erste Staatsanwalt den Antrag auf Einstellung der Voruntersuchung wegen Meineids gerechtfertigt hat. Trotz des guten

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